20 | 04 | 2024

Otto von Bismarck führt 1884 als erster Reichkanzler des Deutschen Reiches die Unfallversicherung ein. Die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts eingeführten gesetzlichen Sozialversicherungen treten in Konkurrenz zu den Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbänden, um die Arbeitnehmerschaft für den neuen deutschen Staat einzuvernehmen. Im Frühjahr 2015 bekommen viele Hobbywinzer in Sachsen von der SVLFG, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Post und werden unterrichtet, daß sie pflichtversichert in der Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft sind.

 

1884 tritt das "Unfallversicherungsgesetz Deutsches Reichsgesetztblatt Nr. 19 Seite 69 bis 111" in Kraft. Es regelt die Unfallversicherung für die Arbeitnehmer in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gruben, auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken. Dasselbe gilt für Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe beschäftigten Arbeitern.

Das Gesetz berechtigte und verpflichtete die betroffenen Unternehmer, Berufsgenossenschaften zu gründen. Die Berufsgenossenschaften finanzierten sich aus Beiträgen der Unternehmer und stellten im Gegenzug die Unternehmer von der Haftung bei Betriebsunfällen frei. Dieses Prinzip gilt bis heute.

Das Gesetz wurde 1914 durch die Reichsversicherungsordnung Drittes Buch Unfallversicherung abgelöst. 1962 legte die CDU/CSU-Fraktion den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung Drittes Buch (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG -) vor. Dies wurde in der 62. Sitzung des Deutscher Bundestag diskutiert und 1963 verabschiedet. Das Protokoll der Bundestagssitzung ist lesenswert.

Ab 1975 wurde das Sozialgesetzbuch erarbeitet.

Gemäß Einigungsvertrag wurde die DDR-Unfallversicherung in das System der westdeutschen Sozialversicherungsträger überführt:

Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz
Art 30 Arbeit und Soziales
(5) Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt.

Es entsteht die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland. Die Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel - und Ostdeutschland Ausgabe 2011 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 08.12.2011 regelte die Angelegenheiten der hier Versicherten auf dem ehemaligen Gebiet der DDR.

Am 1. Januar 1997 löste das Siebente Buch Sozialgesetzbuch die Reichsversicherungsordnung Drittes Buch Unfallversicherung ab. In diesem Beitrag habe ich für die Hobby-Winzer relevante Textpassagen des SGB VII markiert.

2008 verabschiedet die Bundesregierung das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung – Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG). Ziel ist die Anzahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften von 23 auf 9 zu reduzieren. 2012 berät der Bundesrat und der Bundestag das Gesetz. Der Bundestag beschließt die Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG).

Am 1. Januar 2013 entsteht durch Eingliederung der ehemaligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen:

  1. Schleswig-Holstein und Hamburg
  2. Niedersachsen-Bremen
  3. Nordrhein-Westfalen
  4. Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
  5. Baden-Württemberg
  6. Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben
  7. Franken und Oberbayern
  8. Gartenbau
  9. Mittel- und Ostdeutschland

die SVLFG. Die SVLFG st eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und versichert in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung landwirtschaftliche Betriebe. Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Fassung des 6. Nachtrages vom 25.11.2014 regelt die Angelegenheiten der hier Versicherten. Mittlerweile gilt die Fassung des 11. Nachtrages vom 10.11.2016.

Das Weinanbaugebiet Sachsen befindet sich um den 51. nördlichen Breitengrad und liegt damit an der nördlichen Weinbaugrenze. Die Rebfläche hat sich in den letzten 170 Jahren wie folgt entwickelt.

Jahr   Rebfläche   Ereignis
1840   1659 ha   1830 Beginn der industriellen Revolution in Sachsen
1880   1040 ha   1887 Entdeckung der Reblaus im Goldenen Wagen in der Hoflößnitz
1900   500 ha    
1915   209 ha    
1944   110 ha   1938 Gründung der Winzergenossenschaft Meißen
        1948 Gründung des Volksweingut Radebeul
1945   67 ha    
        1974 Zusammenlegung der Verarbeitung der Trauben in die WG Meissen
1980   220 ha    
1991   320 ha   1990 Das Sächsiche Staatsweingut Radebeul übernimmt wieder die Verarbeitung des eigenen Ertrages und tritt aus der WG Meissen aus
2008   447 ha    
2013   481 ha    
2015   490 ha    

Die Gründung des Volksweingut Radebeul 1948 erfolgte durch den Zusammenschluss des Stadtweingutes Radebeul und des Staatsweingutes des Landes Sachsen. 1950 wurde  das Stadtweingut Meißen eingegliedert. Damit gab es nur noch zwei verarbeitende Betriebe, das Volksweingut Radebeul und die Winzergenossenschaft Meissen, welche die Trauben der zersplitterten Flächen der Kleinwinzer in den Steillagen von Seußlitz bis Radebeul verarbeitete.

Der Flächenzuwachs auf 220 Hektar bis 1980 erfolgte einerseits durch Aufrebung maschinell bewirtschaftbarer Flächen durch das Volksweingut Radebeul in Radewitz und im Meißner Spaargebirge und durch die LPG's Winkwitz, Diera, Okrilla auf Flächen oberhalb der Steillagen im Golk, in Zadel, Proschwitz, Winkwitz und Gröbern, und andererseits durch Wiederaufrebung von Steillagen durch das Volksweingut in Radebeul und durch Hobby-Winzer.

Das Volksweingut Radebeul bewirtschaftete Flächen in folgenden Steillagen und teilweise als Alleinbewirtschafter: Seußlitzer Schloßberg, Meißner Spaargebirge, Kapitelberg, Klausenberg, Rote Presse, Grau Presse, Radebeuler Goldener Wagen, Paulsberg, Johannisberg, Wackerbarth, Paradiesberg, Hermannsberg, Zechstein und in Cossebaude.

In den 70iger und 80iger Jahre ergreifen Privatleute die Initiative und reben Brachflächen an den Hängen zwischen Dresden und Meissen wieder auf. Die Flächen werden kleinteilig parzelliert, damit viele Städter dort ihrem Hobby Weinbau nachgehen können. Sie organisieren sich in Weinbaugemeinschaften analog den Kleingartenvereinen. Die Trauben werden in der Winzergenossenschaft Meissen verarbeitet.

1971 Boselberg, Teil des Kapitelberg in Meißen  
1980 Königlicher Weinberg Pillnitz 6 ha
1985 Spaargebirge in Meissen, Boselweg  
1987 Königlicher Weinberg Wachwitz  
1987 Weinberg am Lingnerschloss 1 ha

Nach der Unterzeichnung des Einigungsvertrages werden Teile der Rebflächen neu verteilt. Die Flächen der LPG's gehen an neu gegründete Weingüter. Die Weingüter Jan Ulrich, Prinz zur Lippe GmbH & Co. KG und Steffen Loose haben hier zum Beispiel ihren Ursprung. Ehemalige Hobby-Winzer übernehmen Flächen und gründen Weingüter im Haupt- oder Nebenerwerb.

Heute gibt es folgende Groß- und Einzellagen im Bereich Meißen:

  Großlage Einzellage
Bereich Meissen rechtselbisch  
Seußlitz Seußlitzer Schlossweinberg Seußlitzer Heinrichsburg
Oberau   Oberauer Gellertberg
Weinböhla   Weinböhlaer Gellertberg
Proschwitz Meißner Spaargebirge Proschwitzer Katzensprung
    Schloss Proschwitz
Meißen   Meißner Kapitelberg
    Meißner Klausenberg
    Meißner Rosengründchen
Radebeul Radebeuler Lößnitz Radebeuler Goldener Wagen
Radebeul-Zitzschewig   Radebeuler Johannisberg
    Radebeuler Paradiesberg
    Radebeuler Steinrücken
Dresden Dresdener Elbhänge Pillnitzer Königlicher Weinberg
Bereich Meissen linkselbisch  
Meißen Meißner Spaargebirge Kloster Heilig Kreuz
    Meißner Ratsweinberg
Cossebaude Dresdener Elbhänge Cossebauder Bauernberge
Merbitz   Merbitzer Bauernberge
Pesterwitz   Pesterwitzer Jochhöhschlößchen
ohne Bereich Oberlausitz  
Ostritz ohne Ostritzer Klosterberg
Bereich Elstertal in Brandenburg
 
Jessen ohne Jessener Gorrenberg
Kleindröben ohne Kleindöbrener Katzenzehe
Schlieben ohne Schliebener Langer Berg

Wer sich mit der Geschichte des sächsischen Weinbaus beschäftigen möchte, dem empfehle ich das Buch "Sächsisches WEINLAND - Historische Weingüter und Weinbergshäuser im Elbtal" von Dr. Matthias Donath. Das Buch ist in den SZ-Treffpunkten käuflich erwerbbar.

Die Versicherungspflicht wird rückwirkend für das Beitragsjahr 2014 angekündigt. Die Daten zu meiner Person entnimmt die SVLFG der Sächsischen Weinbaukartei aus dem Jahr 2014. Über die Höhe der Beiträge äußert sich die SVLFG in diesem Schreiben nicht. Ich widerspreche der Beitragspflicht in der Berufsgenossenschaft am 26. April 2015.

Über einen Monat später erhalte ich Post mit einer Belehrung zur Gesetzeslage. Wiederum ist die Beitragshöhe kein Gegenstand dieses Schreibens.

Ich erneuere meinen Widerspruch am 10. Juni 2015. Sechs Wochen später erhalte ich eine erneute Rechtsbelehrung mit der Aufforderung meinen Widerspruch zurückzunehmen. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Befreiung von der Versicherung abgelehnt, den ich nicht gestellt habe.

Ich erhalte meinen Widerspruch am 19. Juli 2015 aufrecht. Vier Wochen später teilt man mir mit, daß die Zuständigkeit der SVLFG vom 1.1.2014 auf den 1.1.1992 abgeändert wird.

Ich widerspreche dem am 14. August 2015. Mit Schreiben vom 24.8.2015 erhalte ich einen Beitragsbescheid über 100,05 € für 2014 und vorläufige 80,04 € für das Jahr 2015. Ich zahle unter Vorbehalt.

Ich widerspreche dem Beitragsbescheid am 24. September 2015. Mit Schreiben vom 25.8.2015 erhalte ich einen endgültigen Widerspruchsbescheid, gegen den ich jetzt beim Sozialgericht in Dresden klagen muß, was ich dann auch am 25 September getan habe.

Am 29.10.2015 erhalte ich wiederum vom Widerspruchsausschuss einen Widerspruchsbescheid, gegen den ich beim Sozialgericht in Dresden innerhalb eines Monats Klage erheben muss, was ich dann am 26. November 2015 getan habe.

Die Sächsische Winzergenossenschaft Meissen hat eine Musterklage für seine Mitglieder eingereicht und empfiehlt jeden Widerspruch mit Sozialgerichtshinweis als ruhend bis zum Abschluss des Musterverfahrens stellen zu lassen.

Selbstverständlich habe ich daran gedacht, Unfälle im Weinberg zu versichern. Ich bin jetzt doppelt versichert. Ich kenne auch eine Lösung, wo dies die Hausratversicherung mit einem Aufpreis von 20 € mitversichert.

Die SVLFG handelt nach dem SGB VII. Sie argumentiert: "Gemäß dem Gesetz können Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bis zu einer Größe von 0,25 Hektar auf Antrag befreit werden. Landwirte in Spezialkulturen, wie Weinbau, Spargel, Obst- und Gemüsebau, Gartenbau, Hopfen und Tabak können nicht von der Beitragspflicht befreit werden. Für die Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob Landwirtschaft im Haupterwerb, Nebenerwerb oder als Hobby betrieben wird, ob Gewinne oder Verluste erzielt werden. Vom Beitrag befreit sind z.B. Kleingärtner oder nichtgewerbliche Imker." Es besteht also eine Ungleichbehandlung der Hobby-Winzer zu diesen Gruppen.

Es stellt sich die Frage wieso die SVLFG 25 Jahre nach Unterzeichnung des Einigungsvertrages beginnt, diese Beiträge einzutreiben. Entweder ist es ein Fehler im Verwaltungsakt. In anderen neuen Bundesländern wurde der Beitrag schon erhoben. Jedenfalls hat die Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland bis zum 31.12.2013 keine solch agressive Mitgliederwerbung bei den Hobby-Winzern betrieben.

Oder der Sachverhalt hat alte geschichtliche Hintergründe, wenn Sachsen bei der Einführung gesetzlichen Unfallversicherung 1884 dies aus gutem Grund für das Verwaltungsgebiet Sachsen und deren Hobby-Winzer ausgeschlossen hat. Mein Vater Gerd Ulrich, der ebenfalls Hobby-Winzer ist, und sich sehr gut in der Geschichte des sächsischen Weinbaus auskennt, kann sich nicht erinnern, daß seine Eltern und Großeltern jemals eine derartige Versicherung zahlen mussten. Auch in den Recherchen über den sächsischen Weinbau ist er nie darauf gestoßen. Dies muss untersucht werden.

Weinbaubetrieb Fläche [ha]
Sächsische Winzergenossenschaft Meissen eG 145,0
Kleinwinzer, nicht in der Genossenschaft organisiert 41,2
Sächsisches Staatsweingut GmbH 104,0
Prinz zur Lippe GmbH & Co. KG 90,0
Weingut Jan Ulrich 12,5
Weinkellerei Tim Strasser "Rothes Gut" 11,0
Weingut Vincenz Richter 9,0
Weingut Hoflößnitz GmbH 8,5
Gut Pesterwitz GbR 8,4
Weinbau Andreas Henke 8,0
Weingut Matyas GbR 7,0
Weingut Karl Friedrich Aust 5,0
Weingut DREI HERREN GbR 4,5
Weingut Walter Schuh 4,5
Weingut Steffen Schabehorn 4,5
Weingut Klaus Zimmerling 4,0
Weingut und Weinkellerei Joachim Lehmann 4,0
Weinbau Steffen Loose 4,0
Winzer Lutz Müller 3,0
Weinbau Martin Schwarz 2,2
Weinbau Frédéric Fourré 2,0
Weingut Mariaberg 2,0
Weingut Ricco Hänsch 1,5
Weingut Haus Steinbach 1,2
Weingut Ulf Große 1,0
Winzerhof Rößler 1,0
Bernd Kastler Enrico Friedland GbR  1,0
Gesamtfläche Weinbau in Sachsen 2014 490,0

Die Zahlen der bewirtschaften Rebfläche habe ich mit meinen Recherchen zusammen getragen.

Wie man der Tabelle entnehmen kann, existieren 3 große selbstvermarktene Betriebe, 2 Betriebe mit mehr als zehn Hektar, 6 Betriebe mit mehr als 5 Hektar und 15 Betriebe mit mehr als einem Hektar. Ich habe alle selbstvermarktene Betriebe unter 1 Hektar den Hobby-Winzern zugeordnet. Die 145 Hektar der Winzergenossenschaft werden von 1500 Mitgliedern bewirtschaftet. Das ergibt eine durchschnittliche bewirtschaftete Fläche von 0,097 Hektar. Daraus errechnen sich weitere 424 Kleinwinzer, die nicht Mitglied in der Winzergenossenschaft sind. Das ergibt 1924 an die SVLFG zahlende Kleinwinzer. Tatsächlich sind es etwa 2500 Kleinwinzer.

Die Zahlen habe ich mit dem Beitragsrechner der SVLFG ermittelt.

Weinbaubetrieb Fläche Winzer Grund-beitrag Risiko-beitrag Beitrag brutto Bundes-mittel Beitrag netto
Kosten
  [ha] [Anzahl] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/kg]
Sächsische WG Meissen eG                
durchschnittlicher Hobby-Winzer 1) 0,097 1 80,85 18,62 99,47 0,00 99,47  
Winzer der Sächs. WG Meissen eG 1) 145,0 1500 121.275,00 27.930,00  149.205,00 0,00 149.205,00 0,23
Winzer, nicht in der SWGM organisiert 1) 41,2 424 34.280,40 7.894,88 42.175,28 0,00 42.175,28  0,23
Sächsisches Staatsweingut GmbH 104,0 1 323,40  21.023,11  21.346,51  -4.309,74  17.036,77  0,04
Prinz zur Lippe GmbH & Co. KG 90,0 1  323,40  18.193,08  18.516,48  -3.729,58  14.786,90  0,04
Weingut Jan Ulrich 12,5 1  323,40  2.751,66  3.075,06  -564,09  2.510,97  0,04
Weinkellerei Tim Strasser "Rothes Gut" 11,0 1  323,40  2.461,03  2.784,43  -504,51  2.279,92 0,05
Weingut Vincenz Richter 9,0 1  323,40  2.056,74  2.380,14  -421,63 1.958,51  0,05
Weingut Hoflößnitz GmbH 8,5 1  323,40  1.952,67  2.276,07  -400,30  1.875,77  0,05
Gut Pesterwitz GbR 1) 8,4 1  323,40 1.496,07  1.819,47  -306,69  1.512,78 0,04
Weinbau Andreas Henke 8,0 1  323,40  1.847,40  2.170,80  -378,72  1.792,08  0,05
Weingut Matyas GbR 7,0 1  323,40  1.633,27  1.956,67  -334,82  1.621,85  0,05
Weingut Karl Friedrich Aust 5,0 1  323,40  1.190,60 1.511,69  -244,07  1.267,62  0,06
Weingut DREI HERREN GbR 4,5 1 290,44  1.076,94  1.367,38  -220,77  1.146,61  0,06
Weingut Walter Schuh 4,5 1  290,44  1.076,94  1.367,38  -220,77   1.146,61  0,06
Weingut Steffen Schabehorn 4,5 1  290,44  1.076,94  1.367,38  -220,77   1.146,61  0,06
Weingut Klaus Zimmerling 4,0 1 259,46  962,07 1.221,53  -197,22  1.024,31  0,06
Weingut und Weinkellerei Joachim Lehmann 4,0 1  259,46  962,07  1.221,53  -197,22   1.024,31  0,06
Weinbau Steffen Loose 4,0 1  259,46  962,07  1.221,53  -197,22   1.024,31  0,06
Winzer Lutz Müller 3,0 1  196,53  728,75 925,28 -149,39 775,89  0,06
Weinbau Martin Schwarz 2,2 1  145,26  538,64  683,90  -110,42  573,48  0,06
Weinbau Frédéric Fourré 2,0 1  132,32  490,63  622,95  -100,58  522,37  0,06
Weingut Mariaberg 2,0 1  132,32  490,63  622,95  -100,58  522,37  0,06
Weingut Ricco Hänsch 1,5 1  99,72  369,77  469,49  -75,80  393,69  0,06
Weingut Haus Steinbach 1,2 1  80,85  296,68  377,53  -60,82  316,71  0,06
Weingut Ulf Große 1,0 1   80,85  247,71 328,56  -23,56  305,00  0,07
Winzerhof Rößler 1,0 1   80,85  247,71  328,56  -23,56   305,00  0,07
Bernd Kastler Enrico Friedland GbR  1,0 1   80,85  247,71  328,56 -23,56  305,00 0,07
Summe 490,0 1949 161.466,34 100.205,77 261.672,11 -13.116,39 248.555.72  
                 
      Summen Hobby-Winzer [€]  
  186,20 1924 155.555,40 35.824,88 191.380,28 0,00 191.380,28  
      Summen Erwerbs-Winzer [€]  
  303,80 25 5.910,94 64.380,89 70.291,83 -13.116,39 57.175,44  
                 
      Kosten Hobby-Winzer [€/ha]  
      835,42 192,40 1.027,82 0,00 1.027,82  
      Kosten Erwerbs-Winzer [€/ha]  
      19,46 211,92 231,38 -43,17 188,20  
                 
1) ausschließlich Traubenproduktion  

Die Zahlen der bewirtschaften Rebfläche habe ich mit meinen Recherchen zusammen getragen. Die Anzahl 424 Hobby-Winzer, die nicht in der Genossenschaft Mitglied ist, ist schlüssig. Sie resultiert sehr genau in ehemalige Mitgliederzahlen.

Die anteiligen Kosten der Beiträge zur SVLFG in €/kg errechnen sich unter der Annahme eines durchschnittlichen Ertrages von 4500 kg/ha.

Die 1924 Kleinwinzer bewirtschaften 186,2 Hektar Rebfläche. Das sind 38 % der Gesamtfläche. Und sie zahlen 96 % des Grundbeitrages und immerhin stolze 77 % des Gesamtbeitrages. Die 1924 Kleinwinzer zahlen bei etwa gleicher Rebfläche den sechsfachen Beitrag, wie die beiden großen Weinguter Sächsisches Staatsweingut GmbH und Prinz zur Lippe GmbH & Co. KG zusammen zahlen.

Wenn man nur die Erwerbswinzer betrachtet, zahlen die kleinen Weingüter im Durchschnitt immerhin noch 40 Prozent mehr pro Hektar als die beiden großen Weingüter.

Die Steillagen des Anbaugebietes Sachsen werden überwiegend durch die Klein- bzw. Hobby-Winzer bewirtschaftet. Sie tragen zur Erhaltung der Kulturlandschaft einen wesentlichen Beitrag. Wirtschaftlich sind diese Flächen nicht zu bearbeiten.

Die SVLFG verdreifacht ihre Beitragseinnahmen, indem sie jetzt auch die Hobby-Winzer beitragspflichtig macht. Kleinvieh macht hier ganz großen Mist.

Es geht hier nicht darum, Zwietracht zwischen kleinen und großen Winzern zu säen. Die Zahlen sind eine Momentaufnahme in Sachsen. Anliegen ist Beitragsgerechtigkeit bzw. gänzliche Befreiung kleiner Winzer von der Beitragspflicht.

In meiner langen Zeit als Hobby-Winzer in Sachsen ist mir kein Fall eines großen Unfalls bekannt. Die Winzer bewirtschaften ihre Parzelle mit Hacke, Spaten und Rebschere. Motorgeräte sind Motorsense und Rückenspritze. Die Bewirtschaftung mit Traktor oder Raupe sind in der Steillage nicht möglich. Und da ereignen sich gerade die schweren Unfälle. Den Hobby-Winzern dürfte es schwer fallen, Berufsunfähigkeiten aufgrund ihrer Tätigkeit im Weinberg zu beweisen. Alle kleine Unfälle im Weinberg sind ganz normal mit der Krankenkasse regelbar. Es ist ein sehr gutes Geschäft, welches die SVLFG hier macht: sehr hohe Beiträge und kaum Leistungen, die in Anspruch genommen werden.

Bemerkenswert ist auch, daß die SVLFG dem Wunsch der Aussetzung der Bearbeitung der Widerspruchverfahren bis zu einer endgültigen neuen gesetzlichen Regelung nicht nachkommt. Sie setzt ihre Ansprüche wohlwisssend durch, daß die Altersstruktur der Hobby-Winzer erwarten lässt, daß sich Widersprüche im Rahmen halten werden bzw. Fehler bei den Widersprüchen und deren Fristen zur Rechtsgültigkeit der Beitragsbescheide führen, siehe den Absatz Widerspruchs- und Klageverfahren oben. Die Hobby-Winzer zahlen Beiträge, mit denen Renten der hier versicherten Personen ausgezahlt werden. Es werden Betriebshilfen während einer Krankheit ausgezahlt. Es werden Fakten geschaffen, als ob viele Winzer diese Unfallversicherung wünschen, dem ist aber nicht so.

Im Februar 2016 erhält mein Vater ein Schreiben von der SVFG. Darin wird vorgeschlagen, das Widerspruchsverfahren wegen einer bevorstehenden Eröffnung eines Musterverfahrens in gleicher Angelegenheit und dessen Abschluss ruhen zu lassen.

Die Satzung der SVLFG in der Fassung des 6. Nachtrages vom 25.11.2014 regelt u.a. die Beitragsberechnung, die Leistungen der SVLFG und die Pflichten der Versicherten.

Leistungen der Unfallversicherung


III. Unfallversicherung

§ 25 Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles

Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nach Maßgabe der gesetzlichen und der nachfolgenden Vorschriften Heilbehandlung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Geldleistungen einschließlich Betriebs- und Haushaltshilfe.

§ 26 Wartezeit bei Verletztengeld, Berechnung bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und –vergütung

(1) Verletztengeld wird frühestens gezahlt für

  1. die als Unternehmerinnen oder Unternehmer Versicherten,
  2. deren Ehegatten oder Lebenspartner,
  3. die den Unternehmerinnen oder Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellten,

mit dem Beginn der 3. Woche von dem Tag,

- ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder

- an dem eine Heilbehandlungsmaßnahme beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

Die Wartezeit gilt auch im Falle der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalles. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (§ 46 Absatz 2 Satz 2 SGB VII).

(2) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und –vergütung werden der Berechnung des Verletztengeldes die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume zu Grunde gelegt, bei Selbständigen die Verhältnisse aus den letzten drei Kalenderjahren (§ 47 Absatz 1 Satz 3 SGB VII).

(3) Erfüllt das nach Absatz 2 berechnete Verletztengeld nicht seine Ersatzfunktion, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

§ 27 Wartezeit bei Rente

Rente wird frühestens gezahlt für

  1. die als Unternehmerinnen oder Unternehmer Versicherten,
  2. deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, mit Beginn der 27. Woche,
  3. die den Unternehmerinnen oder Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellten, mit Beginn der 14. Woche

von dem Tag an,

- ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder

- an dem eine Heilbehandlungsmaßnahme beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

Ist kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden, beginnt die Wartezeit mit Eintritt des Versicherungsfalls (§§ 80a Absatz 2, 72 Absatz 3 SGB VII).

§ 28 Jahresarbeitsverdienst, Mehrleistungen

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens 72.000 Euro.

(2) Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Selbstverwaltungsorgane, der Beiräte sowie den Vertrauenspersonen sowie ihren Hinterbliebenen werden für einen Versicherungsfall, der bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder für die bei ihr errichteten Einrichtungen einschließlich der Zusatzversorgungskasse und des  Zusatzversorgungswerks für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft erlitten wurde, Mehrleistungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Leistungen nach dem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst und dem Höchstjahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 gewährt. Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit

  1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 v. H.
  2. Renten an Hinterbliebene 80 v. H.

des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.


§ 29 Betriebshilfe während der stationären Behandlung

Dauert die stationäre Behandlung länger als 13 Wochen, so ist Betriebshilfe für bis zu weiteren vier Wochen zu erbringen, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. Darüber hinaus kann eine Verlängerung nur bei außergewöhnlichen Erschwernissen erfolgen. Der Einsatzzeitraum umfasst auch die Tage der Anreise und der Rückkehr zum und vom Ort der Leistung.

§ 30 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Während der Arbeitsunfähigkeit erbringt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der landwirtschaftlichen Unternehmerin oder dem landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe längstens bis zu vier Wochen, sofern

  1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist,
  2. die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht möglich ist,
  3. die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Träger der nichtstationären Heilbehandlung ist.

(2) Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden, solange besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.

§ 31 Betriebshilfe für Ehegatten oder Lebenspartner

Im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner erhalten Betriebshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder Unternehmer.

§ 32 Erstreckung der Betriebshilfe

Die Betriebshilfe wird auf Unternehmen erstreckt, in denen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, oder die die Mindestgröße nach § 1  Absatz 5 ALG nicht erreichen, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.

§ 33 Haushaltshilfe

Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder Unternehmer im Sinne von § 1 Absatz 2 ALG, deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Betriebshilfe,

  1. wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und
  2. sofern nicht Betriebshilfe erbracht wird.

§ 34 Gestellte Ersatzkräfte

(1) Als Betriebs- und Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage ist, die ausgefallene Person zu vertreten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten.

(2) Ersatzkräfte sind

  1. hauptberuflich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
  2. nebenberuflich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
  3. hauptberuflich bei anderen Stellen und
  4. nebenberuflich bei anderen Stellen

beschäftigte Ersatzkräfte oder selbständig als Ersatzkraft tätige Personen.

Als bei anderen Stellen beschäftigt gelten auch Ersatzkräfte, wenn sie wiederkehrend für Einsätze zur Verfügung stehen und die Beteiligung der anderen Stelle über eine bloße Vermittlung im Einzelfalle hinausgeht.

(3) Bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte können von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur in Anspruch genommen werden, sofern eine Ersatzkraft der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nicht zur Verfügung steht.

(4) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann nur Ersatzkräfte von solchen anderen Stellen oder selbständig als Ersatzkraft tätige Personen in Anspruch nehmen, mit denen ein Vertrag besteht.

(5) Die gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche Unternehmen oder den landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmens eigenverantwortlich. Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind von den Ersatzkräften stets im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Unternehmerin oder dem landwirtschaftlichen Unternehmer zu treffen.

§ 35 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte

(1) Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft nach § 34 kann Betriebs- und Haushaltshilfe auch durch Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erbracht werden. Die Entscheidung, in welcher Form die Leistung erbracht wird, trifft die Berufsgenossenschaft; es besteht kein Wahlrecht. Die für den Einsatz erforderlichen Tatsachenangaben und Gründe sind der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen.

(2) Nach Abschluss der Tätigkeit ist der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ein Arbeitsnachweis nach Vordruck vorzulegen, der von der Ersatzkraft sowie den landwirtschaftlichen Unternehmerinnen oder Unternehmern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern unterzeichnet sein muss. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft lässt sich die Zahlung für die selbst beschaffte Ersatzkraft durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachweisen.

(3) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für den Einsatz einer selbst beschafften betriebsfremden Ersatzkraft gehören grundsätzlich alle Kosten, die durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, insbesondere Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten.

(4) Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 v. H. der sich aus § 18 SGB IV ergebenden jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag, angesehen. Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 1/8 des täglichen Höchstbetrages zu Grunde zu legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen Tagen mehr als acht Einsatzstunden erforderlich, kann die Höchsteinsatzdauer unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer anderer Einsatztage überschritten werden. Durch die Höchstbeträge sind alle anfallenden Aufwendungen, einschließlich etwa entstehender Fahrkosten, abgegolten.

§ 36 Verletztengeld anstelle von Betriebs- und Haushaltshilfe

Sofern ein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe besteht, eine Leistung nach den §§ 34 und 35 jedoch nicht in Anspruch genommen wird, erhalten Versicherte auf Antrag Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist. Für den Verletztengeldanspruch gilt § 26 Absatz 1.

§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe nur im Inland

Betriebs- und Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

§ 38 Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe

Als Selbstbeteiligung sind für jeden Einsatztag 10 Euro zu entrichten.


Pflichten der Versicherten


III. Unfallversicherung

§ 23 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Erste Hilfe

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu sorgen und die Unternehmerinnen und Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe richtet sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere nach den Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.

(3) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.

(4) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft arbeitet bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Krankenkassen zusammen.

§ 24 Überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft richtet für die ihr zugehörigen Unternehmerinnen und Unternehmer einen eigenen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst ein. Sie betreibt den Dienst als eigenständige Organisationseinheit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Dieser trägt die Bezeichnung „Sicherheitstechnischer Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“. Er hat auf Antrag für alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die Versicherte nach der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung“ (VSG 1.2) beschäftigen, die Aufgaben nach § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) wahrzunehmen. Der Dienst ist organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu trennen.

(2) Der Dienst nach Absatz 1 kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch sicherheitstechnischer Institutionen bedienen.

(3) Für die dem Dienst nach Absatz 1 zugehörigen Unternehmerinnen und Unternehmer entfällt die Verpflichtung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen oder entsprechende überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste zu beauftragen.

(4) Die angeschlossenen Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, den Dienst nach Absatz 1 bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. den Angehörigen des Dienstes nach Absatz 1 die Begehung der Arbeitsstätten nach vorheriger Anmeldung zu ermöglichen.

(5) Die Mittel zur Errichtung und zur Unterhaltung des Dienstes nach Absatz 1 werden von den Unternehmerinnen und Unternehmern aufgebracht, die dem Dienst angeschlossen sind. Die aufzubringenden Mittel berechnen sich anhand der vom Vorstand für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzenden Stundensätze des sicherheitstechnischen Dienstes pro Einsatzstunde.

(6) Die Mittel werden als Beiträge auf die dem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst zugehörigen Unternehmerinnen und Unternehmer auf Basis der angefallenen anrechenbaren Einsatzstunden umgelegt. Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken. Die Beiträge werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. § 24 SGB IV, § 66 SGB X sowie § 67 gelten entsprechend.

(7) Der besondere Datenschutz nach § 24 Absatz 1 Satz 2 und 4 SGB VII ist zu beachten.


§ 58 Unterstützung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch die Unternehmerinnen und Unternehmer

Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen. Zur Durchführung der Unfallversicherung gehören insbesondere

  1. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,
  2. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
  3. die Erbringung der Leistungen,
  4. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich der Beitragsberechnungsgrundlagen,
  5. die Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
  6. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,
  7. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.


Dazu obliegt es den Unternehmern insbesondere,

  1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- oder sonstigen Urkunden vorzulegen sowie
  2. darauf hinzuwirken, dass Versicherte nach Unfällen im Unternehmen nur Ärztinnen oder Ärzte oder Krankenhäuser aufsuchen, die von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft benannt sind.


§ 59 Anzeigepflicht der Unternehmerinnen und Unternehmer

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft jede das Unternehmen betreffende Änderung, die für die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder für die Veranlagung wichtig ist, binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen (§ 183 Absatz 6 i. V. m. §§ 191, 192 Absatz 2 SGB VII). Dies gilt insbesondere für

  1. den Wechsel der Unternehmerin oder des Unternehmers, auch den Eintritt oder das Ausscheiden von Mitunternehmerinnen oder Mitunternehmern,  
  2. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens,  
  3. jede Verlegung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens auch innerhalb des gleichen Orts,  
  4. jede Erweiterung des Unternehmens durch Hinzunahme neuer Unternehmensteile,  
  5. jede Veränderung in den Beitragsberechnungsgrundlagen,  
  6. die Einstellung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens,  
  7. Änderungen in den Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Risikogruppen.

(2) Zur Ermittlung des Arbeitswertes für die Beitragsberechnung hat jede Unternehmerin und jeder Unternehmer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft binnen sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nachweis einzureichen. Dieser hat für die Unternehmen nach § 40 Absatz 2 jeweils getrennt zu enthalten:

  1. Die Zahl der im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und in Berufsausbildung stehende Beschäftigte sowie die Zahl der von diesen geleisteten vollen Arbeitstage und die Gesamtsumme des bezogenen Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV).  
  2. Die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer, dessen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und den regelmäßig wie Unternehmer selbständig Tätigen, im Unternehmen und in den Nebenunternehmen geleisteten Arbeitstage.  
  3. Die von den mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b SGB VII im Unternehmen und in den Nebenunternehmen geleisteten Arbeitstage.  

Hierbei gelten jeweils 10 Stunden als ein voller Arbeitstag.

(3) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für den Nachweis nach Absatz 2 die Benutzung eines von ihr erstellten Vordruckes vorschreiben.

§ 60 Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt (§ 193 Absatz 1 SGB VII). Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a SGB VII Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Absatz 3 SGB VII).

(2) Haben Unternehmerinnen oder Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft anzuzeigen (§ 193 Absatz 2 SGB VII).

(3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 anzeigepflichtigen Stellen von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Die Versicherten können von den Unternehmerinnen oder Unternehmern verlangen, dass ihnen eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§ 193 Absatz 4 SGB VII). Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich in dem Maß geschädigt werden, dass ärztliche Heilbehandlung erforderlich wird, sind der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben die Sicherheitsfachkräfte und die Betriebsärzte über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmerinnen oder Unternehmer den Betriebsoder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Absatz 5 SGB VII).

(5) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, haben die Unternehmerinnen oder Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden (§ 193 Absatz 7 Satz 1 SGB VII). (6) Die Anzeige ist der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf dem vorgeschriebenen Vordruck oder im Wege der Datenübermittlung nach § 5 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung zu erstatten.

§ 61 Nachweisprüfung

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann die Arbeitswert- und Betriebsnachweise durch beauftragte Bedienstete an Ort und Stelle prüfen lassen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Bediensteten alle erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

§ 62 Arbeitswert- und Betriebsunterlagen

Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Arbeitswert- und Betriebsunterlagen fünf Jahre lang aufzubewahren. Bei den Arbeitswertunterlagen müssen die Namen der versicherten Personen, die Art und Zeit der Beschäftigung im Unternehmen sowie das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) für jeden Abrechnungszeitraum ersichtlich sein.


Beiträge


III. Unfallversicherung

§ 40 Beitragsmaßstab

(1) Die Beiträge für die nachstehenden Unternehmen und Unternehmensteile werden nach
dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet:

1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der den
Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege mit und ohne Tier-
haltung mit Ausnahme des geschützten gärtnerischen Anbaus, des Blumen- und Zier-
pflanzenanbaus und der Baumschulen

(5) Für jedes Unternehmen mit Ausnahme der Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen wird zusätzlich ein Grundbeitrag berechnet.

§ 41 Arbeitsbedarf als Abschätztarif

(1) Der Arbeitsbedarf für Unternehmen nach § 40 Absatz 1 wird für die festgesetzten Pro-
duktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Unter-
nehmensverhältnisse geschätzt:

Unternehmen, Unternehmensteile: Bemessungsgrundlage:
1. Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Forst Fläche in Hektar

§ 46 Grundbeitrag

(1) [Fassung des Absatz 1 bis 31.12.2015:] Der Grundbeitrag nach § 40 Absatz 5 wird im Wege des Umlageverfahrens festgesetzt. Er bemisst sich für alle Unternehmen einheitlich mit
mindestens 87,5 und höchstens 350 Berechnungseinheiten. Der Grundbeitrag bemisst sich
danach

1. für Unternehmen mit einer Summe von Berechnungseinheiten bis zum Mindestansatz in
Höhe des Mindestansatzes,

2. für Unternehmen mit einer den Mindestansatz, nicht aber den Höchstansatz übersteigenden Summe von Berechnungseinheiten in Höhe der Summe der Berechnungseinheiten,

3. für Unternehmen mit einer den Höchstansatz übersteigenden Summe von Berechnungseinheiten in Höhe des Höchstansatzes.

(2) Soweit für ein Unternehmen bei Berücksichtigung der Unternehmens-, Arbeits- und
Lohnverhältnisse und der geltenden Berechnungsgrundlagen kein Beitrag zu erheben ist,
wird kein Grundbeitrag festgesetzt.

§ 47 Bildung der Risikogruppen

(1) Zur Berücksichtigung des Unfallrisikos werden Risikogruppen gebildet, in denen Unter-
nehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen zusammenzufassen sind. Ein Unternehmen kann mehreren Risikogruppen angehören.

(2) Die Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen erfolgt auf der Grundlage der
Produktionsverfahren. Maßgebend für die Zuordnung ist das als Anlage 2 beigefügte Verzeichnis „Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmensteile zu den Risikogruppen“.

(3) Risikogruppen sind

1. Ackerbau
2. Grünland
3. Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume
4. geschützter gärtnerischer Anbau, Blumen- und Zierpflanzenanbau sowie Baumschulen
5. Weinbau
6. Forst
7. Rinderhaltung
8. Schweinezucht und -mast
9. Pferdehaltung einschließlich Pferdehaltungen in Nebenunternehmen
10. Sonstige Tierhaltung sowie Binnenfischereien und Imkereien
11. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau einschließlich gärtnerischer Dienstleistungen,
Lohnunternehmen
12. Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhofsunternehmen
13. Jagdunternehmen
14. Beherbergung/Verköstigung, Energiegewinnung, Handel/Verwaltung/Dienstleistung, Veredelung/ Produktgewinnung
15. Handwerksbetriebe, Hoch- und Tiefbauunternehmen, Transport- und Fuhrunternehmen
16. Landwirtschaftskammern, Berufsverbände der Landwirtschaft, Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (ohne Unternehmen der Energiegewinnung), SVLFG und deren weitere Einrichtun-
gen sowie ZLA und ZLF.

§ 48 Jahresbeitrag, Stichtag

(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Es werden vorbehaltlich des Absatzes 2 die Unter-
nehmensverhältnisse des Geschäftsjahres zugrunde gelegt, für das der Beitrag bestimmt ist
(Umlagejahr).

(2) Für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung nach § 40 Absatz 1 Nummer 1, für Unternehmen der Teichwirtschaft und für Jagdunternehmen werden für die Beitragsberechnung  die Unternehmensverhältnisse am 15. Mai des Jahres zugrunde gelegt, für das der Beitrag erhoben wird.

§ 49 Berechnung des Beitrags

(1) Der Beitrag je Unternehmen berechnet sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages.

(2) Der Beitrag je Produktionsverfahren berechnet sich aus der Multiplikation der festgestellten Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor, dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren.

(3) Der Grundbeitrag berechnet sich aus der Multiplikation der Summe der Berechnungseinheiten Grundbeiträge (§ 46 Absatz 1 Satz 2 und 3) mit dem Hebesatz und dem Deckungsfaktor Grundbeiträge.

§ 49a Härtefallregelung für die Umlagejahre 2013 bis 2017

Für Unternehmer, deren Beitrag nach erfolgter Beitragsangleichung (§ 221b SGB VII) und
gleichbleibenden Betriebsverhältnissen im jeweiligen Umlagejahr mindestens 300 Euro beträgt und 70 v. H. des Vorjahresbeitrags übersteigt, wird die Erhöhung auf 70 v. H. begrenzt.

§ 50 Berechnung der Risikogruppenfaktoren

Zur Berechnung der Risikogruppenfaktoren werden der Leistungsaufwand je Risikogruppe
sowie die entsprechende Anzahl der Berechnungseinheiten aller beitragspflichtigen Unternehmen der Risikogruppe ermittelt. Durch Multiplikation der Summe der Berechungseinheiten mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen pro Risikogruppe festgestellt. Die Division der Leistungsaufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den jeweiligen Risikogruppenfaktor.

§ 51 Berechnung des Deckungsfaktors Grundbeiträge und Verwendung der Grundbeiträge

(1) Zur Berechnung des Deckungsfaktors Grundbeiträge werden die über Grundbeiträge zu
finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden Berechnungseinheiten ermittelt. Durch Multiplikation der Menge Berechungseinheiten mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen für die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen ermittelt. Die Division der über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den Deckungsfaktor Grundbeiträge.

(2) Die Einnahmen aus den Grundbeiträgen sollen die Aufwendungen, die sich aus der Ad-
dition der Verwaltungskosten (Kontenklasse 7), der Vermögensaufwendungen (Kontenklasse 6) und der Präventionsaufwendungen (Kontengruppe 59) unter Abzug der Einnahmen
aus den Beiträgen und Gebühren (Kontenklasse 2) sowie der Vermögenserträge und sonstigen Einnahmen (Kontenklasse 3) ergeben, decken. Die Aufwendungen für das Beitragsausgleichsverfahren (Kontengruppe 65), die Aufwendungen für den sicherheitstechnischen Dienst (Kontenart 596) sowie die Zuführungen und die Entnahmen aus dem Vermögen (Kontengruppen 37 und 67) werden nicht über die Grundbeiträge finanziert.

§ 52 Beitragsvorschüsse und Fälligkeit der Beiträge

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erhebt bei den Unternehmerinnen und Unternehmern am 15. Januar und 15. Mai des Folgejahres (Hebejahr) jeweils einen Vorschuss auf die Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres (Umlagejahr).

(2) Die am 15. Januar und 15. Mai des Hebejahres fälligen Vorschüsse werden für ein Unternehmen jeweils in Höhe von 40 v. H. des Unternehmensbeitrags (Zahlbetrag) des Vorjahres festgesetzt. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Beitrag durch Mittel des Bundes zur Beitragssenkung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gesenkt wurde, berechnet sich der Vorschuss nach Satz 1 aus dem geschuldeten Beitrag nach Abzug der Bundesmittel. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ein SEPA-Lastschriftmandat
nicht erteilt haben oder deren Unternehmensbeitrag im Jahr vor dem Umlagejahr, für das der
Vorschuss erhoben wird 305 Euro nicht überstiegen hat, wird ein Vorschuss am 15. Januar
des Hebejahres in Höhe von 80 v. H. festgesetzt.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind für ein Unternehmen, für das im Vorjahr kein Beitrag
festgesetzt wurde, keine Vorschüsse zu erheben. Verändert sich im Umlagejahr die Summe
der Berechnungseinheiten eines Unternehmens gegenüber der Summe der Berechnungseinheiten im Jahr vor dem Umlagejahr, für das der Vorschuss erhoben wird, um mehr als 20 v. H., wird der Vorschuss neu berechnet. Verändert sich der Angleichungssatz nach § 221b SGB VII des Umlagejahres um mehr als 20 v. H. zum Angleichungssatz des Vorjahres, werden auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers die Vorschüsse neu festgesetzt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 werden die Vorschüsse nach den Betriebsverhältnissen und dem Angleichungssatz nach § 221b SGB VII des Umlagejahres sowie den Berechnungsgrundlagen gemäß §§ 48 ff. der Satzung des Vorjahres berechnet.

(4) Die Beiträge werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid bekannt gegeben worden ist, frühestens jedoch am 15. September des Hebejahres im Sinne von Absatz 1. Es erfolgt eine Verrechnung der geleisteten Vorschusszahlungen. Ein Guthaben wird erstattet.

(5) Abweichend von Absatz 4 werden nachgeforderte Beiträge am 15. des Monats fällig, der
dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid bekannt gegeben worden ist.

§ 53 Beitragsermäßigung

(1) Die Beitragsermäßigung nach § 183 Absatz 3 SGB VII bestimmt sich für das Unternehmen nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen oder Personen, die in Folge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Personen.

(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben mindestens 50 v. H. des sich aus §§ 40
bis 46 ergebenden Beitrags zu zahlen.

(3) Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist für jedes Umlagejahr bis spätestens zum
1. Februar des folgenden Jahres bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft schriftlich zu stellen. Bei erstmaliger Antragstellung gilt der Ablauf der für den Beitragsbescheid
geltenden Rechtbehelfsfrist als Antragsstichtag.





Die Satzung der SVLFG liest und versteht sich als solche, daß die SVLFG das unternehmrische Risiko der hier versicherten landwirtschaftlichen Betriebe im Haupterwerb im Falle eines Unfalles, wegen Krankheit oder der Pflege absichert. Das Risiko der Hobby-Winzer besteht in viel ernten, weniger ernten oder nichts ernten. Für das Einkommen hat dies keine Bedeutung, wie bei den Kleingärtnern. Das hat nichts mit einem Unternehmen zu tun.

Die Kleinwinzer werden hier in die Finanzierung von Leistungen gezwungen, die diese überhaupt nicht benötigen, und zu Pflichten, die diese nicht wahrnehmen können. Dies gilt unter anderem mit der Anwendung der Auflagen des Arbeitsschutzes im SGB VII und des Arbeitsschutzgesetzes. Das SGB VII und das Arbeitsschutzgesesetz beinhalten folgende Bußgeld- und Strafvorschriften.

SGB VII

Neuntes Kapitel

Bußgeldvorschriften

§ 209 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
  4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
  5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2 oder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
  7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
    a) entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
  11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Arbeitschutzgesetz

§ 25 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  1. als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
  2. als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 26 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
  2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.


Der übliche Kleinwinzer geht einer abhängigen Beschäftigung nach und ist hier kranken- und unfallversichert. Die jährliche Arbeitszeit in einer Vollbeschäftigung beträgt ca. 2000 Arbeitsstunden. Die KTBL Weinbau weist in Ihrem Zahlenmaterial für die Bewirtschaftung Weinberg in nicht befahrbarer Steillage  einen Arbeitsaufwand von 1071 Stunden pro Hektar aus. Für den hier angenommenen durchschnittlichen Hobbywinzer mit 0,097 Hektar bedeutet dies ein jählicher Aufwand von ca. 104 Arbeitstunden im Weinberg. Das sind ca. 5 % der hier gesetzlich angenommenen versicherungspflichtigen Arbeitszeit. Bei der Beitragsberechnung wird dies nicht bzw. zu wenig berücksichtigt:

§ 53 Beitragsermäßigung

(1) Die Beitragsermäßigung nach § 183 Absatz 3 SGB VII bestimmt sich für das Unternehmen nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen oder Personen, die in Folge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Personen.

2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben mindestens 50 v. H. des sich aus §§ 40 bis 46 ergebenden Beitrags zu zahlen.

3) Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist für jedes Umlagejahr bis spätestens zum 1. Februar des folgenden Jahres bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft schriftlich zu stellen. Bei erstmaliger Antragstellung gilt der Ablauf der für den Beitragsbescheid geltenden Rechtbehelfsfrist als Antragsstichtag.

5 % und 50 % stehen hier in keinem Verhältnis. Im Gegenteil die SVLFG reduziert für anderweitig Versicherte noch die Leistungen, siehe: III. Unfallversicherung, 2. Leistungen, § 26 Wartezeit bei Verletztengeld, Berechnung bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung.

Es gibt eine Initiative, daß Monopol der Berufsgenossenschaften in Deutschland zu brechen.

Das Magazin LSV kompakt der Landwirtschaftliche Sozialversicherung Mittel- und Ostdeutschland vom April 2011 berichtet über die Vorbereitung zur Sozialwahl 2011 und veröffentlicht Stellungnahmen des Deutsche Landwirte e.V. (VDL), Deutscher Bauernbund e.V. (DBB e.V.), Deutscher Bundesverband der Landwirte im Nebenberuf e.V. (DBN), der Landesbauernverbände/Landesjagdverband Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Waldbesitzerverbände.

Der Bayrischer Landesverband der Landwirte im Nebenerwerb e.V. fordert ein angemessenes Mitspracherecht im sozialen Bereich, z.B. bei den Landwirtschaftlichen Sozialversicherungen, LBG, LKK, Alterskasse und Pflegeversicherung.

Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.V. widerspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur LSV-Neuordnung im Januar 2012 mit Schreiben vom 10.1.2012.

Gernstels berichtet von 2011 bis 2013 im Forum "mein schöner Garten" des Burda Senator Verlag über seine Erfahrungen mit der Berufsgenossenschaft, die seinen Garten versichern will.

Die Werner-Bonhoff-Stiftung beschäftigt sich mit der SVLFG und berichtet über die erfolgreiche Klagen von Herr Siegfried Schwarz, sowie Herrn Zadow und dessen Apell an die Bürger der Bundesrepublik Deutschland.

BLHV Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V. veröffentlicht folgende Beiträge:

25.04.2014 SVLFG-Einschätzung nicht nachvollziehbar
02.05.2014 Widerspruch gegen Beitrag
01.08.2014 Warum steigen die BG-Beiträge so massiv?
22.08.2014 Widersprüche besser ruhen lassen
29.08.2014 Präsidentenbrief an die SVLFG
04.09.2015 Widersprüche zurücknehmen

Die Bauernzeitung berichtet im August 2015 über die kalte Enteignung der Waldbesitzer.

Der Deutsche Jagdverband findet die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für überholt und beklagt eine erneute Erhöhung der Grundbeiträge 2015.

Ich hatte diesen Beitrag angefangen, um über die neue Situation, in welche die Hobby-Winzer geraten sind, kurz zu berichten. Zwangsläufig bin ich auf die Komplexität des Themas und Widersprüche gestoßen. Ich bin kein Jurist und kann hier nur meinen gesunden Menschenverstand benutzen.

Die landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche Deutschlands setzt sich wie folgt zusammen:

  Fläche Fläche Fläche
  [ha] [ha] [%]
Pflanzenproduktion 11.800.000    
Grünland 5.000.000    
Landwirtschaft   16.800.000 48,50 %
Forstwirtschaft   11.400.000 39,63 %
Gemüseanbau 115.214    
Zierpflanzen, Schnittblumen 94.450    
Baumschulen, Obstanlagen 13.836    
Gartenbau   224.500 0,79 %
Weinbau   102.000 0,36 %
Hopfenanbau   16.849 0,06 %
Summe   28.543.349 100,00 %
Kleingarten   46.000  
Deutschland   35.734.000  
[Quelle: Wikipedia]    

Die Landwirte bewirtschaften mit 16,8 Millionen Hektar 47 Prozent des Bodens der Bundesrepublik Deutschland. Prof. Dr. E. Bahrs veröffentlicht in seinem Gutachten die Entwicklung in der Landwirtschaft hinsichtlich der Betriebsgrößen:

Deutschland 1991 1995 1999 2003 2007
Anzahl Betrieb [1000] 653,9 587,7 472,0 420,7 374,5
landw. Fläche [1000 ha] 17046,9 17246,9 17151,6 17008,0 16954,3
landw. Fläche je Betrieb [ha] 26,1 29,3 36,3 40,4 45,3

Die Anzahl der Landwirte sinkt und die bewirtschaftete Fläche pro Landwirt steigt. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, daß immer mehr große Betriebe weniger Beiträge zahlen und die kleinen Betriebe ein Vielfaches im Vergleich zu den großen Betrieben zahlen müssen. Wenn diese Entwicklung weitergeht, fallen zunehmend gute Beitragszahler weg. Das heißt Flächen mit hohen Beiträgen werden in Flächen mit kleinen Beiträgen umgewandelt. O-Ton eines ehemaligen Mitgliedes einer Vertreterversammlung einer LSV: "Ohne die Beiträge der kleinen Betriebe würde das System kollabieren."

Die Entscheidungen darüber werden in den Selbstverwaltungsorganen der SVLFG getroffen. Damit die Gartenbaubetriebe, Weinbaubetriebe und der Hopfenanbau hier überhaupt Einfluss nehmen können, müßte Ihnen ein Sperrminorität eingeräumt werden.

Der Deutsche Weinbauverband hat einen Antrag auf Satzungsänderung bei der SVLFG eingereicht, mit dem Ziel der Beitragsbefreiung von Winzern mit einer bewirtschafteten Fläche unterhalb von 0,25 Hektar. Dieser wurde bereits in einer Vorversammlung im November 2015 abgelehnt.

Wie auch soll sich eine Gruppe von Winzern, Garten- und Hopfenbauern mit 0,34 Millionen Hektar gegen eine übermächtig vertretene Gruppe von Bauern mit 16,8 Millionen Hektar zur Wehr setzen können.

Wer sich mit der Problematik etwas tiefer beschäftigen möchte, dem empfehle ich das Lesen der gutachterlichen Stellungnahme "Möglichkeiten der Harmonisierung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. E. Bahrs der Universität Hohenheim. Die SVLFG veröffentlicht nur die gutachterliche Stellungnahme "Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau" aus dem Jahr 2013.

Prof. Dr. E. Bahrs geht in dem Gutachten auf die Mindestgrößen für eine Versicherungspflicht im Zusammenhang mit einer bundesweiten Beitragsharmonisierung ein: "Eine Mindestgröße, die im Bereich zwischen 6 und 8 ha für die landwirtschaftlichen Kulturen liegt, in Anknüpfung an die bisherigen Regelungen, könnte dabei angemessen sein. Für Spezialkulturen sind niedrigere Ansätze opportun. Umfänge von 1 bis 2 ha könnten an dieser Stelle angemessen sein und wären zwischen den Beteiligten vereinheitlicht abzustimmen."

Der Bundesrat greift dies in der Diskusssion zum Gesetzentwurf Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf und empfiehlt dem Bundestag die Einführung einer neuen Mindestgröße für die Versicherungspflicht von 1 Hektar vor, siehe Seite 6. Der Bundestag lehnt dies aufgrund gravierender finanzieller Auswirkungen ab, siehe Seite 14 und 15.

Wenn man jetzt die Überlegungen von Prof. Dr. E. Bahrs zur Neuregelung von versicherungspflichtigen Mindestbetriebsgrößen und die Beitragsprogression im Zusammenhang betrachtet, erkennt man, daß bei deren Umsetzung eine Harmonisierung der Progression der Risiko- und Gesamtbeiträge recht nahe eintreffen würde.

Das alles sind Überlegungen, die die pflichtversicherten Betriebe betreffen. Die Hobby-Winzer sind aber keine landwirtschaftliche Unternehmer. Sie sind also auch nicht versicherungspflichtig.

Die Argumentation der SVLFG "Für die Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob Landwirtschaft im Haupterwerb, Nebenerwerb oder als Hobby betrieben wird ..." ist falsch. Das SGB VII spricht ganz klar von Unternehmern im Haupt- oder Nebenerwerb. Dies war eindeutig  in der Reichsversicherungsverordnung geklärt. Das SGB VII kennt das Wort Hobby nicht.

Die Reichsversicherungsordnung Drittes Buch Unfallversicherung beinhaltete den "§ 659 Die Mitgliedschaft des Unternehmers beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen; für den Bund und die Länder, für Gemeinden, Gemeindeverbände regelt sich der Beginn der Mitgliedschaft nach den §§ 653 bis 657." Er regelte genau die Versicherungspflicht. Dieser Paragraph entfällt im SGB VII ab 1997. Zwar spricht das SGB VII von versicherungspflichtigen Unternehmen. Es entzieht sich aber meiner Kenntnis, auf welcher rechtlichen Grundlage die SVLFG Hobby-Winzer, größere Privatgrundstücke etc. versicherungspflichtig macht.

Die Argumentation der SVLFG "Für die Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob Gewinne oder Verluste erzielt werden." ist falsch. Das stimmt zwar unter dem Aspekt, daß Forderung von Sozialleistungen bei Unternehmen in einer Schieflage vor alle andere Forderungen zuerst bedient werden müssen. Kein Unternehmen kann über längere Zeit sich mit Verlusten im Markt behaupten. Für die Unternehmer sind die Beiträge zur Unfallversicherung Betriebsausgaben, die steuermindernd wirken. Für die Hobby-Winzer sind sie das nicht. Das Finanzamt lehnt die Abgabe der Anlage L zur Einkommenssteuererklärung spätestens dann ab, wenn deutlich wird, daß keine Gewinne erzielt werden. Es stellt dann fest, daß dies ein Hobby ist.

Die SVLFG argumentiert: "Gemäß dem Gesetz können Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bis zu einer Größe von 0,25 Hektar auf Antrag befreit werden. Landwirte in Spezialkulturen, wie Weinbau, Spargel, Obst- und Gemüsebau, Gartenbau, Hopfen und Tabak können nicht von der Beitragspflicht befreit werden." Das steht so im Gesetz drin. Die Zahl 0,25 Hektar ist erst einmal eine willkürliche Zahl, wo sicher niemand mehr sagen kann, warum diese Zahl da steht. Das Gleiche gilt dafür, daß Spezialkulturen von einer Beitragspflicht nicht befreit werden können.

Umso verwunderlicher ist, daß im Falle der Beitragspflicht der landwirtschaftlichen Unternehmen in der Krankenkasse der SVLFG in die gegensetzliche Richtung mit deutlich höheren Mindestbetriebsgrößen argumentiert wird. Also die SVLFG entläßt die kleinen Betriebe im Nebenerwerb in die Krankenkasse im Haupterwerb. Warum tut sie das?

Wieso ist es dann möglich, daß die Berufsgenossenschaft Selbständige und im Hauptberuf abhängig Beschäftigte, die in ihrer Freizeit eine kleine Fläche Weinberg bewirtschaften, in eine Doppelversicherung zwingen.

Doch dafür habe ich eine Erklärung. In der Zeit, als das Gesetz gemacht wurde, bestand ein Bauernhof meistens aus Ackerbau, Viehwirtschaft und Spezialkulturen, wie eben Wein- oder Hopfenanbau. Der Weinbau diente eher der Selbstversorgung mit Wein und Branntwein. Diese vielen kleinen Flächen gehörten einfach zu den landwirtschaftlichen Betrieben dazu. In den 70iger und 80iger Jahren des letzten Jahrhunderts begannen Bauern sich insbesondere auf Weinbau zu spezialisieren. Der andere Teil der Landwirte verzichtete auf den Weinbau. Das hat heute keine praktische Bedeutung mehr. 0,25 Hektar sind auch keine landwirtschaftliche Fläche. Das sind fünzig mal fünzig Meter.

http://www.svlfg.de

  1. Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel - und Ostdeutschland
  2. Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartbau
  3. Gutachterliche Stellungnahme "Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau von Prof. Dr. E. Bahrs der Universität Hohenheim

http://www.taspo.de

  1. Gutachterliche Stellungnahme "Möglichkeiten der Harmonisierung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" von Prof. Dr. E. Bahrs der Universität Hohenheim

http://dipbt.bundestag.de

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG -)
  2. Protokoll der 62. Sitzung des Deutscher Bundestag

http://www.bgbl.de

  1. Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz 1963

http://www.bmel.de

  1. LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG

http://www.gesetze-im-internet.de

  1. SGB VII
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