29 | 03 | 2024

Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau regelt in II. Verfassung die wählbaren Gremien Vertreterversammlung und Vorstand und deren Aufgaben, das Ehrenamt und dessen Entschädigung.

Die letzten Wahlen zur Vertreterversammlung Landwirtschaftlicher Sozialversicherungen fanden 2011 statt. Die mit der Gründung der SVLFG berufene Vertreterversammlung ist nicht gewählt. Sie ist eine Delegiertenversammlung der ehemaligen regionalen Landwirtschaftlichen Sozialversicherungen. Die nächsten Wahlen finden 2017 statt.


§ 4 Organe, Dienstsiegel

(1) Die Aufgaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau werden
von den Selbstverwaltungsorganen

- Vertreterversammlung (§§ 8 bis 11) und
- Vorstand (§§ 12 und 13)

sowie von der Geschäftsführung (§ 19) wahrgenommen.

(2) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Ausschüsse, die Beiräte, die Vertrauenspersonen
und die Geschäftsführung gelten die Vorschriften über das Selbstverwaltungsrecht in der
Sozialversicherung und die nachstehenden Satzungsbestimmungen.

(3) Die vertretungsberechtigten Organe der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel der
SVLFG nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

1. Organe der Selbstverwaltung

1.1 Gemeinsame Bestimmungen

§ 5 Wählbarkeit, Ehrenamt, Entschädigung

(1) Wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bezahlt hat, ist nicht wählbar. Im Weiteren gelten die Voraussetzungen des § 51 SGB IV.

(2) Das Amt der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ist ein Ehrenamt; ihre Tätigkeit in
Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten, deren Rechte und Pflichten.

(3) Die ehrenamtlich in den Selbstverwaltungsorganen und die sonstigen ehrenamtlich Tätigen werden nach Maßgabe der Vorschriften des SGB IV entschädigt. Art und Höhe der Entschädigung ergeben sich aus dem einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Anhang „Entschädigungsregelungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Ausschüsse, der Beiräte und der Vertrauenspersonen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.

§ 6 Mitwirkung, Vorsitz, Vorsitzwechsel in den Selbstverwaltungsorganen

(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau wirken in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte einschließlich
der Pflegeversicherung und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreterinnen und Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz 4 SGB IV genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreterinnen und Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.

(3) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind
aus den Gruppen zu wählen, welchen die oder der Vorsitzende nicht angehört. Ist eine oder
einer oder sind mehrere der in Satz 1 genannten Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans kraft Gesetzes von der Mitwirkung in Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte oder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, so wird der Vorsitz in der jeweiligen Angelegenheit von der ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Selbstverwaltungsorgans ausgeübt, soweit sie oder er die Mitwirkungsvoraussetzungen erfüllt. Anderenfalls wird der Vorsitz in der jeweiligen Angelegenheit von der oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Selbstverwaltungsorgans ausgeübt, soweit diese oder dieser die Mitwirkungsvoraussetzungen erfüllt. Erfüllt keine oder keiner der Genannten die Mitwirkungsvoraussetzungen, so wird die oder der Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen aus der Mitte der in der jeweiligen Angelegenheit Mitwirkungsberechtigten gewählt.

(4) Der Vorsitz eines jeden Selbstverwaltungsorgans wechselt zwischen der oder dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden zweijährlich, gerechnet vom Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des Selbstverwaltungsorgans. Entsprechendes gilt für
die Stellvertretung. Abweichend hiervon wechselt der Vorsitz in der 11. Wahlperiode der
Selbstverwaltung erstmalig zum 1. Januar 2014 und danach zweijährlich. Die Vertreterinnen
oder Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, dass für die Dauer der auf ihre Vertretung entfallende Vorsitztätigkeit eine der beiden Vertreterinnen oder einer der beiden Vertreter den Vorsitz führt.

§ 7 Geschäftsordnung, Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder des
Selbstverwaltungsorgans anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan
nicht beschlussfähig, kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung
über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in
Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

Ich habe die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes und deren Ämter recherchiert. Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht garantieren. Das Ergebnis ist aufschlußreich.

Vertreterversammlung



§ 8 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung besteht aus 60 Mitgliedern.

§ 8a Übergangsregelung für die Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode aus 81 Mitgliedern und 81 Stellvertretern.

(2) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Vertreterversammlung aus, fordert die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Beirat (§ 14a) auf, innerhalb von zwei Monaten aus seiner Mitte eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu wählen. Zuständig ist der Beirat, der an der ehemaligen Hauptverwaltung des bisherigen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gebildet worden ist und aus dessen Selbstverwaltung das ausscheidende Mitglied oder stellvertretende Mitglied stammt.

(3) Finanzwirksame und organisatorisch bedeutsame Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl gefasst. Finanzwirksam und organisatorisch bedeutsam sind Beschlüsse

  1. zum Haushalt,
  2. zur Festlegung des Beitragsmaßstabs in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur Festlegung einer Härtefallklausel nach § 221b Absatz 4 SGB VII und nach § 64 Absatz 5 KVLG 1989 sowie
  3. über Standortkonzepte.

Bei Beschlüssen zu Satz 2 Nummer 2 gilt § 10 Absatz 1 nicht. Die Mitwirkungsberechtigung ergibt sich aus § 6 Absatz 1.

§ 9 Aufgaben

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

(2) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes getrennt nach Gruppen,
  3. Wahl der Geschäftsführung auf Vorschlag des Vorstandes in getrennter Abstimmung,
  4. Vertretung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern,
  5. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,
  6. Beschlussfassung über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und die die Dienstordnung ergänzenden Vorschriften sowie deren Änderung,
  7. Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Wirtschaftsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes in getrennter Abstimmung,
  8. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung wegen der Jahresrechnung,
  9. Beschlussfassung über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien auf Vorschlag des Vorstandes,
  10. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  11. Wahl der Vertrauenspersonen,
  12. Beschlussfassung über den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften in getrennter Abstimmung.

§ 10 Beschlussfassung über Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl der Vertreterversammlung getroffen. Die Mitwirkungsberechtigung ergibt sich aus § 6 Absatz 1.

(2) Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so kann durch Anordnung der oder des Vorsitzenden in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung
zur nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Falle ist die Satzungsänderung angenommen, wenn die Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt.

§ 11 Schriftliche Abstimmung

(1) Die Vertreterversammlung kann nach näherer Bestimmung ihrer Geschäftsordnung in folgenden Fällen schriftlich abstimmen:

  1. Angleichung von Bestimmungen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an geänderte gesetzliche Grundlagen oder höchstrichterliche Rechtsprechung,
  2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder in einer ihrer Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist,
  3. Änderungen von Bestimmungen der Satzung oder sonstigem autonomen Recht aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren,
  4. Redaktionelle Änderungen von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit sie nicht einem Erledigungsausschuss übertragen sind.

(2) Eine schriftliche Abstimmung kann ferner in dringenden Fällen erfolgen, wenn dem Gegenstand nach eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist.

(3) Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.


Herr Martin Meinerling
  - vertritt die Gruppe der Arbeitnehmer
Herr Wolfgang Vogel
Herr Henner Braach
   

  Herr Andre Jensen  
  Herr Henry Bremer  
  Herr Marcus Petersen  
  Herr Martin Meinerling  
  Frau Karin Cordes  
  Herr Oliver Stäsche  
  Frau Brigitte Sander  
  Herr Georg Wichate  
  Herr Achim Fischer  
  Herr Edwin Pfeiffer  
  Herr Michael Wons  
  Herr Hans-Jürgen Lindenthal  
  Herr Korbinian Sedlmaier  
  Herr Hedwig Göss  
  Herr Eugen Türk  
  Herr Erich Bielmeier  
  Herr Albert Krieger  
  Herr Martin Söll  
  Herr Jochen Seitter  
  Herr Georg Halder  
  Herr Bernhard Arzt  
  Frau Jutta Lehne  
  Herr Stephan Jarmatz  
  Herr Frank Viebranz  
  Herr Alfred Sochor  
  Herr Andreas Heim  
  Herr Eugen Langrock  

Herr Werner Schwarz
  - Landwirt Trave-Farming OHG
  - Vizepräsident des Deutscher Bauernverband e.V.
  - Präsident des Bauernverband Schleswig-Holstein e.V.
Herr Bertram Graf von Brockdorff
  - Gut Klewtkamp
  - Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Grundbesitz e.V. Schleswig-Holstein
Herr Heinz Behrmann
  - Heinz Behrmann -Landwirtschaftlicher Betrieb-, Hamburg
  - Präsident des Hamburger Bauernverbandes
Herr Manfred Gerken
  - 1. Vorsitzender des Ammerländer Landvolkverband e.V.
  - Milchviehbetrieb
Frau Ute Matthies
  - Matthies Landwirtschaft und Rasenschule
Herr Ulrich Löhr
  - 1. Vorsitzender des Landvolk Braunschweiger Land e.V.
  - Hähnchenmast in Groß Denkte
Constantin Frhr. von Fürstenberg
  - Forst- und Landwirtschaft Gut Körtlinghausen
Herr Josef Jacobi
  - Biohof Jacobi !
Herr Dr. Herbert Meiwes
  - Mastschweinehaltung Verholzerhof
Herr Arno Billen
  - Alte Hausbrennerei Billen und Milchvieh
  - Beisitzer des Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau
Herr Klaus Fontaine
  - Präsident des Bauernverband Saar
  - Milchviehbetrieb Labacher Hof in Saarwellingen
Herr Clemens Lischka
  - Ackerbaubetrieb
  - Mitglied der Vertreterversammlung der GHV Darmstadt
  - Stellvertretender Vorsitzender des Hessischen Braugerstenvereins
Herr Hanskarl Freiherr von Thüngen
  - Freiherrlich von Thüngensche Domänenamt
  - Stellvertretender Vorsitzender des Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e.v.
Frau Anneliese Göller (CSU)
  - Milchviehbetrieb, Ackerbau, Forst
  - Landesbäuerin der Landfrauengruppe des Bayerischen Bauernverbandes
Herr Michael Brückner (CSU)
  - Knoblauchsland Gemüsebedarf
Herr Thomas Scheuerer (CSU)
  - Brennereigut, Landwirtschaft in Hagelstadt
Frau Maria Biermeier (CSU)
  - Milchviehbetrieb
  - Bezirksbäuerin des Bezirksverbandes Niederbayern
Herr Michael Wiedemann
  - Kreisobmann des Bayerischen Bauernverbandes
Herr Franz-Josef Müller
  - Bezirksausschussvorsitzender des Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V. (BLHV)
  - stellv. Vorsitzende der Bundesfachgruppe Obstbau
  - Obst- und Gemüsebetrieb - Edelbranntweinbrennerei, Oberkirch
Herr Werner Räpple
  - Präsident des Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V. (BLHV)
  - Mitglied des Verbandsausschuss Tauberfranken im Badischer Weinbauverband e.V.
  - Obst- und Weinbaubetrieb in Vogtsburg
Herr Thomas Hagmann
  - Hofgut Lichtenfeld, Pferdezucht
  - Vorstandsmitglied des Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.V.
Herr Andreas Huben
  - Baumschule Huben
Herr Karl-Wilhelm Noltemeier
  - ehemals Grünamtsleiter in Mainz
Frau Romana Hoffmann
  - Stellvertretende Generalsekretärin und RAin im Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn
Herr Wolfgang Vogel
  - Präsident des Sächsischen Landesbauernverbandes
  - Geschäftsführer der Bauernland GmbH in Beiersdorf, Grimma
Herr Klaus Giese
   
Herr Albert Seifert
  - Vorsitzender der Agrargenossenschaft „Milzgrund“, Thüringen
   

Herr Hans Erich Mangelsen
  - Milchbauer
  - ehemaliges Mitglieder des Landesvorstandes Hans Erich Mangelsen vom Kreisverband Flensburg
Herr Klaus-Peter Lucht (CDU)
  - Milchviehbetrieb und Heuhotel
  - Vizepräsident des Bauernverband Schleswig-Holstein e.V.
Herr Wolfgang Thieheuer
  - Mitglied des Sozialpolitischer Ausschuss des Bauernverband Schleswig-Holstein e.V.
Herr Erich Hinrichs
  - Milchviehbetrieb
  - Präsident des Landwirtschaftlichen Hauptvereins für Ostfriesland e.V.
Herr Helmut Meyer
  - Landwirtschaft Helmut Meyer, Betheln
  - ehemals Vizepräsidenten des niedersächsischen Landvolkverbandes
  - Geschäftsführung der Union-Zucker Südhannover GmbH
Frau Heike Schnepel
  - stellv. Vorsitzende Süd des Niedersächsischer LandFrauenverband Hannover
Frau Inge Neu
  - Stellvertretende Bezirksvorsitzende Wesel/Dinslaken des LandFrauenverband Kreis Wesel
Herr Henner Braach
  - Milchviehhalter, Netphen
  - Vorsitzender des Landwirtschaftliche Kreisverband Siegen-Wittgenstein
Herr Friedrich Gütschleg (CDU)
  - Viehhaltung, Sauenhaltung, Ackerbau in Schieder-Schwalenberg
  - Vorstand des Lippischen Landwirtschaftlichen Hauptvereins
Herr Ingo Steitz
  - Weinhof Steitz, Rheinhessen/Nahe
  - 1. Vizepräsident des Bauern- & Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V.
Herr Heinrich Heidel (FDP)
  - Abgeordneter
  - Vizepräsident des Hessischen Bauernverbandes e.V.
Frau Ilse Wambsganß
  - Weingut Wambsganss GbR, Landau
  - Präsidentin des LandFrauenverbandes Pfalz e.V.
Herr Hermann Greif (CSU)
  - Landwirt in Pinzberg und Hermann Greif Bioenergie GmbH & Co. KG
  - Bezirkspräsident des Bezirksverbandes Oberfranken des Bayerischen Bauernverbandes
Herr Günter Hofmann
  - Landwirt in Obernzenn
  - Mitglied des Bayerischen Bauernverbandes
Herr Ludwig Bayer (Freie Wähler)
  - Landwirt in Rennertshofen
  - Mitglied des Bayerischen Bauernverbandes
Herr Franz Kustner (CSU)
  - Landwirt in Hirschau
  - Bezirkspräsident des Bezirksverbandes Oberpfalz des Bayerischer Bauernverband
Herr Gerhard Ringler (CSU)
  - Landwirt in Langerringen
  - Mitglied des Bayerischen Bauernverbandes
Herr Gregor Zölch (CSU)
  - Mitglied des Bayerischen Bauernverbandes
Herr Alois Fahrmeier
  - Landwirt in Königheim-Pülfringen
  - Kreisvorsitzender des Kreisbauernverband Main-Tauber-Kreis e.V. des Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.V.
Herr Klaus Mugele
  - Landwirt in Forchtenberg
  - Vizepräsident des Landesbauernverbandes in Baden-Württemberg e.V.
Frau Juliane Vees
  - Winfried Vees Energieproduktion
  - Präsidentin des Landfrauenverbands Württemberg-Hohenzollern im Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.V.
Herr Egon Schnoor
  - Gesellschafter und Geschäftsführer der Turner Garten- und Landschaftsbau GmbH
  - Ehrenpräsident des Verbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (VGL) Niedersachsen-Bremen
Herr Axel Ralf Liedtke
  - Geschäftsführer des Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.
Herr Karl Wolf
  - Inhaber der Gärtnerei Hassenbach in Wiesbaden-Biebrich
Herr Johannes Ott
  - Land- und Forstwirtschaftsbetrieb und Direktvermarkter in Netzschkau / OT Brockau im Vogtland
Herr Jens Reichardt
  - Nebenerwerbslandwirt im Luftkurort Arendsee / OT Sanne
  - Bundesvorsitzender des Deutschen Bundesverbandes der Landwirte im Nebenberuf (DBN) e.V.
  - Ratsmitglied der Stadt Arendsee
Herr Jan-Henrik Schulze-Steinen
  - Rechtsanwalt, Land- und Forstwirt
  - Vorstandsmitglied des Waldbesitzerverbands Thüringen e.V.

Vorstand



§ 12 Zahl der Mitglieder des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus 15 Mitgliedern.

§ 12a Übergangsregelung für den Vorstand

(1) Der Vorstand besteht bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode aus 27 Mitgliedern.

(2) Jede der am 31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei ordentlichen Mitgliedern, die unterschiedlichen Gruppen angehören, im Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vertreten.

(3) Die am 31. Dezember 2012 amtierenden ordentlichen Mitglieder des Vorstandes des LSV-SpV werden ordentliche Mitglieder des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(4) Weitere 18 ordentliche Mitglieder sowie sämtliche stellvertretenden Mitglieder werden von der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aufgrund von Vorschlagslisten der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gewählt.

§ 13 Aufgaben

(1) Der Vorstand verwaltet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, soweit § 19 nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vertreterversammlung (§ 9) oder der Geschäftsführung (§ 19) vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. Vorschlag zur Wahl der Geschäftsführung an die Vertreterversammlung,
  3. Beschlussfassung über die Höhe der Umlage zur Beitragserhebung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Wirtschaftsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes in getrennter Abstimmung,
  5. Aufstellung der Dienstordnung und der die Dienstordnung ergänzenden Vorschriften sowie deren Änderung,
  6. Einstellung, Beförderung und Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt ab Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung entspricht,
  7. Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung,
  8. Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Tarifbeschäftigten ab Vergütungsgruppe 9 BAT/LSV 1993 (entspricht der Entgeltgruppe 11 TvöD),
  9. Festsetzung von Maßnahmen wegen Nichterfüllung von Pflichten gegen Angestellte nach der Dienstordnung (§ 145 SGB VII), soweit durch die Dienstordnung nicht auf die Geschäftsführung delegiert,
  10. Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführung obliegen,
  11. Vorschlag über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien,
  12. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes,
  13. Beschlussfassung über genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Vermögensanlagen sowie die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  14. Beschlussfassung über Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des weder genehmigungs- noch anzeigepflichtigen Vermögens einschließlich entsprechender Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand durch die Geschäftsführung.

Herr Leo Blum
Herr Martin Empl
Herr Arnd Spahn
  - Sekretär der Europäischen Landarbeitergewerkschaften und IG BAU-Mitglied, Gruppe der Arbeitnehmer
   

Frau Maren Hilbert  
 

- Ferienwohnung Familie Hilbert, Strande
- Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

 
  Herr Stephan Neumann  
  - Forstwirt
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
 
  Herr Frank Lauhöfer  
  Herr Volker Mayer  
Herr Norbert Hartan  
  - Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft  
  Herr Günther Busch  
Herr Joachim Schell  
  - Forsttechnische Dienste Schell  
 Herr Arnd Spahn  
  - Sekretär der Europäischen Landarbeitergewerkschaften und IG BAU-Mitglied  
Frau Kätchen Nowak  
  - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt  

Herr Alexander von Rosenberg (CDU)
  - Gut Mehlbek, 110 Hektar und Schweinehaltung
  - Fachanwalt für Agrarrecht und Versicherungsrecht, Kiel
Herr Rudolf Heins (CDU)
  - Landwirt in Volkensen, Niedersachsen
  - Vorsitzender Landvolk Niedersachsen Kreisverband Zeven e.V.
  - stellv. Vorsitzender des Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V.
Herr Heinrich-Wilhelm Tölle (CDU)
  - Landwirt in Extertal / NRW
  - Vorstand des Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V./Kreisverband Lippe
Herr Friedhelm Schneider (CDU)
  - Landwirt
  - Präsident des Hessischer Bauernverband e.V.
Herr Peter Seidl (CSU)
  - Landwirt Reitstall Lehnerhof, München
  - Präsidium des Landesfachausschuss für Steuer- und Finanzfragen des Bayerischer Bauernverband
Herr Martin Empl
  - seit 2013 Prräsident des Gesamtverbandes der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände
Herr Hans Götz (CDU)
  - Vorsitzender des Kreisbauernverband Ulm – Ehingen e.V.
Herr Dr. Wolfgang Nehring (CDU)
  - Nehring - Isermeyer - Bückner Agrar Service GbR, Oschersleben
Herr Jürgen Mertz (CDU)
  - Gartencenter Mertz GbR
  - Präsident und Vorstand des Zentralverbandes Gartenbau
   

Herr Hans Friedrichsen
  - Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nord
Herr Bernd Schulte-Lohmöller
  - Rindviehzuchtbetrieb Schulte-Lohmöller, Emsland
  - Vorstandsmitglied des Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V.
Herr Theo Brauweiler
  - Vorsitzender der Kreisbauernschaft Bonn - Rhein-Sieg
  - Aufsichtsrat der VR-Bank Rhein-Sieg
Herr Leo Blum
  - ehemals Präsident des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Nassau
Herr Bernhard Weiler
  - Bezirkspräsident des Bezirksverbandes Unterfranken des Bayerischer Bauernverband
Herr Walter Heidl (CSU)
  - Landwirt mit Ackerbau, Zucht- und Mastschweinen
  - Präsident des Bayerischen Bauernverbandes
  - Vizepräsident des Deutschen Bauernverband
Herr Franz Käppeler
  - Lanndwirt im Käpplerhof
  - 1. Vizepräsident des Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V.
Herr Herbert Hüsgen
  - Rechtsanwalt im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., Bad Honnef
Herr Dr. Immo Hamer von Valtier
  - Fachanwalt für Insolvenzrecht, Hannover
  - ehemals Vorstand LBG MOD
   

Desweiterem regelt II. Verfassung:

  1. Beiräte, Ausschüsse
  2. Geschäftsführung
  3. Vertrauenspersonen
  4. Vertretung, Willenserklärungen

2017 findet findet die Sozialwahl zur Vertreterversammlung statt. Für die Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber findet keine Wahhandlung statt. Diese Listen gelten als gewählt.

Vertreterversammlung


Herr Frank Lauhöfer  
Frau Maren Hilbert  
Herr Arnd Spahn  
Herr Stephan Neumann  
Herr Joachim Schell  
Herr Volker Mayer  
Herr Frank Viebranz  
Herr Peter Metzger Neu
Herr Jan Birk Neu
Herr Johannes Hütte Neu
Herr Jörg Heinel Neu
Herr Andre Jensen  
Frau Caroline Bruns-Prölß Neu
Herr Marcus Petersen  
Herr Georg Halder  
Frau Karin Cordes  
Herr Ralf Nix Neu
Herr Oliver Stäsche  
Herr Georg Wichate  
Herr Achim Fischer  

Herr Martin Empl  
Herr Uwe Kühne Neu
Herr Herbert Hüsgen Neu
Herr Rudolf Heins Neu
Herr Klaus-Peter Lucht Neu
Herr Heinrich-Wilhelm Tölle Neu
Frau Romana Hoffmann  
Herr Thomas Hagmann  
Herr Dr. Volker Wolfram Neu
Herr Thomas Scheuerer (CSU)  
Herr Dieter Fuchs Neu
Herr Konrad von Posern Neu
Herr Friedrich von Ludowig Neu
Herr Franz-Josef Müller  
Herr Josef Mennigmann Neu
Herr Arno Billen  
Herr Ulrich Löhr  
Herr Theo Brauweiler Neu
Herr Michael Wiedemann  
Herr Albrecht Freiherr von Bodenhausen Neu

registrierter Bereich
Links