29 | 03 | 2024

Wie arbeiten eigentlich die anderen Berufsgenossenschaften? Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe besteht ebenfalls aus vielen kleinen Betrieben. Die Satzung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in der Fassung des 2. Nachtrages vom 13. Juni 2014 regelt die Angelegenheiten der hier Versicherten.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ist ebenfalls ein Ergebnis des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) aus dem Jahr 2008. Sie entsteht durch die Fusion der Berufsgenossenschaften Nahrungsmittel und Gaststätten und der Fleischerei-Berufsgenossenschaft zum 1. Januar 2011.


§3 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Berufsgenossenschaft ist sachlich zuständig für folgende Unternehmensarten:

  1. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  2. Herstellung von Backwaren
  3. Herstellung von Süßwaren, Speiseeis
  4. Herstellung von Nährmitteln
  5. Obst- und Gemüseverarbeitung
  6. Stärkegewinnung und -verarbeitung, Verarbeitung von Kartoffeln
  7. Fischverarbeitung
  8. Milchverarbeitung
  9. Herstellung von Speiseöl und Speisefett
  10. Feinkostherstellung
  11. Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz
  12. Herstellung von Würzen und Soßen
  13. Mahl- und Schälmühlen
  14. Herstellung von Futtermitteln
  15. Brauereien und Mälzereien
  16. Brennereien, Herstellung von Spirituosen, Weinherstellung und -verarbeitung, Sektkellereien
  17. Mineralbrunnen, Herstellung von Erfrischungsgetränken
  18. Eisgewinnung, Kühlhäuser
  19. Tabakverarbeitung
  20. Schaustellergewerbe, Zirkusse
  21. Fleischbe- und -verarbeitende Betriebe, insbesondere:
  • Fleischwaren- und Wurstfabriken
  • Ladenfleischereien, Fleischerei- und Wurstverkaufsstellen
  • Schlachtbetriebe
  • Großfleischereien (fleischbe- oder -verarbeitender Großhandel)
  • Geflügelschlachtereien und -verarbeitung
  • Kopf- und Lohnschlachtereien, Ausbein- und Zerlegebetriebe
  • Hausschlachter
  • Wildbretbe- und -verarbeitung
  • Innereienverwertung und -bearbeitung

(2) Die Berufsgenossenschaft ist auch für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig (§ 132 SGB VII).

(3) Die Berufsgenossenschaft ist auch zuständig für verschiedenartige Neben- und Hilfsunternehmen, wenn sie für das Hauptunternehmen zuständig ist. Der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft sind nicht unterstellt Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII), sowie die folgenden Nebenunternehmen landwirtschaftlicher Art:

  1. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar,
  2. Friedhöfe
  3. Nebenunternehmen des Gartenbaus, Weinbaus, Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII).

§ 5 Beginn und Ende der Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen oder mit der Eröffnung des Unternehmens (§ 136 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

(2) Die Berufsgenossenschaft stellt Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest (§ 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

(3) Die Unternehmer haben die für ihr Unternehmen tätigen Versicherten durch Aushang darüber zu unterrichten,

  1. welche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist,
  2. an welchem Ort sich die für Entschädigungen zuständige Bezirksverwaltung der Berufsgenossenschaft befindet (§ 138 SGB VII).

§ 24 Beiträge

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer sowie die nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Beiträge werden vorbehaltlich der §§ 24a und 25 berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten der Versicherten, nach der Versicherungssumme (Jahresarbeitsverdienst) der Unternehmer und deren Ehegatten oder Lebenspartner, sofern diese nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sind, sowie der freiwillig versicherten unternehmerähnlichen Personen, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 35 Abs. 2 der Satzung). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB VII).

(3) Für die Beitragsberechnung der nach § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten gilt § 51 und § 56c der Satzung.

(4) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag auf die Beiträge nach §§ 24 Abs. 2, 24a  und 25 erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 Euro (§ 161 SGB VII). Er bleibt von den Beitragsausgleichsverfahren nach § 30 und § 30a unberührt.

(5) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich), werden auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in Abs. 2 S. 3 genannten Höchstbetrag) umgelegt (§ 220 SGB VII).


In der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sind also nur die Unternehmen pflichtversichert, die Mitarbeiter beschäftigen. Die Unternehmer können sich freiwillig versichern. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen oder mit der Eröffnung des Unternehmens.

Die Satzung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik in der Fassung des vierzehnten Nachtrags vom 3. Februar 2015 regelt die Angelegenheiten der hier Versicherten.


§3 Sachliche Zuständigkeit

Die Berufsgenossenschaft ist für folgende Gewerbezweige sachlich zuständig:

  1. Groß- und Einzelhandel jeglicher Art mit und ohne Lager einschließlich handelsähnlicher Unternehmen;
  2. Handelsvertretungen, Handelsmaklereien, Kommissions- und Agenturgeschäfte mit Warenumgang; Automatenaufstellungen; Verleih, Leasing von Handelsware;
  3. Einkaufs- und Verkaufsvereinigungen; landwirtschaftliche Warengenossenschaften; Kellereiunternehmen; Schrotthandel, Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffhandel einschließlich Sortierung und Verpressung u. dgl.;
  4. Verlage, deren Erzeugnisse überwiegend im Lohndruck hergestellt werden; Vertrieb, Zustellung, Verteilung von Presseerzeugnissen einschließlich Werbeschriften u. dgl.; Lesezirkel;
  5. Speditionsunternehmen; Speditionsbüros; Warenverteilungs- und Warenlogistikunternehmen; Lagerei- und Speichereiunternehmen; kommunale Hafen- und Umschlagsunternehmen sowie Unternehmen des Hafen- und Seegüterumschlags, er Be- und Entladung, Warenkontrolle und ähnliche Unternehmen; Unternehmen der Leitung und Lenkung von Waren, der Handelshilfsleistungen.

§ 6 Beginn und Ende der Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

(2) Die Berufsgenossenschaft stellt Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer fest (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

(3) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben die für ihr Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten,

  1. welche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist,
  2. an welchem Ort sich die für Entschädigungen zuständige Verwaltungsstelle der Berufsgenossenschaft befindet (§ 138 SGB VII).

§ 25 Beiträge

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmerinnen und Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig.

Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

Die Beiträge werden berechnet nach den tatsächlichen Arbeitsentgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII; § 35 Abs. 2 der Satzung). Bei versicherten Unternehmerinnen bzw. Unternehmern und ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern13 tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts die Versicherungssumme.

(2) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich) und für Rentenlasten, die nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden (Lastenverteilung), werden auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in § 35 Abs. 2 genannten Höchstbetrag) umgelegt (§§ 153 Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII findet Anwendung.

(3) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag in Höhe von 60,00 € erhoben.


In der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik sind also nur die Unternehmen pflichtversichert, die Mitarbeiter beschäftigen. Die Unternehmer können sich freiwillig versichern. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen oder mit der Eröffnung des Unternehmens.

Also alle kleine Betriebe ohne Mitarbeiter sind nicht pflichtversichert: Würstchenverkäufer, Nudelhersteller, der selbständige Paketzusteller und der kleine Handelsvertreter. Für Unfälle dieser Unternehmer haben diese Berufsgenossenschaften keine Leistungen zu erbringen. Diese Unternehmen müssen für sich entscheiden, wie sie dieses Risiko absichern.

Die Deutsche Bundesregierung fühlt sich hier nicht in der Pflicht, diesem Personenkreis im Falle eines Unfalles Versicherungsleistungen zu garantieren. Anders sieht es die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Sie argumentiert, daß sie auch im Falle einer Nichtmitgliedschaft Leistungen für Unfälle dieses Personenkreises erbringen muß. Aus diesem Grund ist sie per Gesetzt verpflichtet, diesen Personenkreis zu erfassen und Beiträge zu erheben.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Dachverband von neun Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - BG BAU
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Unfallkassen

Unfallkasse Baden-Württemberg
Kommunale Unfallversicherung Bayern
Bayerische Landesunfallkasse
Unfallkasse Berlin
Unfallkasse Brandenburg
Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Unfallkasse Nord
Unfallkasse Hessen
Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover
Landesunfallkasse Niedersachsen
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Unfallkasse Saarland
Unfallkasse Sachsen
Unfallkasse Sachsen-Anhalt
Unfallkasse Thüringen
Unfallversicherung Bund und Bahn
Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen
Feuerwehr-Unfallkasse Mitte

Die SVLFG ist offenbar nicht in der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) organisiert.

Im Jahr 1964 übergibt Vizekanzer Ludwig Erhard den Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft gemäß § 4 des Landwirtschaftsgesetzes (Grüner Bericht 1964) an den Bundestag und den Bundesrat. Sowohl der Bericht über die Lage im Weinbau und die Ausführungen über die Beiträge zur Unfallversicherung im Ackerbau lassen Rückschlüsse über die derzeitige Entwicklung zu.


Ertragslage im Weinbau

1. Allgemeiner Überblick

Bevorzugte Standorte des deutschen Weinbaues sind die Flußlandschaften des Rheins und seiner Nebenflüsse, wo die Klima- und Bodenverhältnisse den Anbau der Rebe begünstigen und bei guter Witterung die Entwicklung von Qualitätsweinen ermöglichen. Insgesamt wurden 1963 79.604 ha mit Weinreben bebaut. Etwa 86 % dieser Fläche standen im Ertrag, während die restlichen Flächen auf Rebschulen, zur Zeit nicht bestockte Rebflächen und Junganlagen entfielen, die noch keinen Ertrag brachten.

Ein stärkerer Rückgang der Rebflächen als Folge erheblicher Frostschäden war insbesondere während des zweiten Weltkrieges zu verzeichnen. Bei nur geringen Jahresschwankungen ist aber seit etwa zehn Jahren wieder eine kontinuierliche Ausweitung der Anbauflächen festzustellen, die vorwiegend beim Weißwein erfolgt ist. Im Jahre 1963 war die Rebfläche zwar noch immer kleiner als vor dem Krieg, aber um 360 ha oder 0,5 % größer als im Vorjahr.

Innerhalb des Bundesgebietes ist Rheinland-Pfalz mit 67 % der gesamten Rebfläche (1963) das Land mit dem weitaus umfangreichsten Weinbau. Die Rebfläche beansprucht hier annähernd 6 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Von den übrigen Ländern mit Weinbau folgt Baden-Württemberg mit rund 24 % der gesamten Rebfläche des Bundesgebietes, während die restlichen 9 % auf die Länder Bayern, Hessen, Saarland und Nordrhein-Westfalen entfallen.

Die 1963 im Ertrag stehenden Rebflächen des Bundesgebietes verteilen sich zu 83 % auf weiße Sorten, zu 13 % auf rote Sorten und zu 4 % auf gemischte Bestände. Gegenüber 1962 nahmen die Flächen mit Weißweinreben um 2,3 % zu, die Flächen mit Rotweinreben und gemischten Weinreben dagegen um 0,8 bzw. 0,2 % ab.

Im Jahre 1962 war die Witterung während der überwiegenden Dauer der Wachstumszeit für die Entwicklung der Reben und Trauben nicht besonders günstig. Dennoch lag der mittlere Hektarertrag an Weinmost insgesamt mit 58,5 hl um 9 % über dem des Jahres 1961. Er war allerdings nur etwa halb so hoch wie der Rekordertrag 1960.

Die gesamte Mostmenge war 1962 mit 3,93 Millionen hl um 10 % größer als 1961. Etwa 3,25 Millionen hl entfielen davon auf Weißmost, 0,55 Millionen hl auf Rotmost und 0,12 Millionen hl auf Most aus gemischten Beständen. Nach Rebsorten bestand die Mostmenge zu etwa 29 % aus Silvaner, zu etwa 26 % aus Riesling, zu etwa 12 % aus Müller-Thurgau und zu etwa 11 % aus Portugieser.

Von der Weinmosternte 1962 wurden 14 % als „sehr gut", 46 % als „gut", 30 % als „mittel" und die restlichen 10 % als „gering" und „sehr gering" beurteilt. Gegenüber dem Vorjahr ergaben sich nur geringfügige Verschiebungen. In den Anbaugebieten von Rheinland-Nassau und in einigen Teilen von Nord-Württemberg waren die sehr guten Moste nur selten, während sie in Rheinhessen, Nordbaden, Südbaden und Süd-Württemberg-Hohenzollern recht beträchtliche Anteile erreichten. Das durchschnittliche Mostgewicht als besonderes Qualitätsmerkmal betrug 74 °Öchsle beim Weißmost und 72 ° beim Rotmost.

Die Preise des Weinmostes bei Verkäufen während des Herbstes schwanken je nach Menge und Qualität des geernteten Mostes von Jahr zu Jahr sehr stark. So erreichte der Weinmostpreis der sehr hohen Ernte 1960 mit 53 DM je hl nur 27 % des Preises der ungewöhnlich niedrigen Ernte des Jahres 1956 mit 198 DM. Im Jahre 1962 stiegen die Weinmostpreise auf 121 DM je hl. Trotz einer um 10 % höheren Erntemenge lagen sie damit um 16 DM je hl oder 15 % über den Preisen von 1961 mit nur 105 DM. Bei diesen Preisvergleichen ist aber zu berücksichtigen, daß nur etwa 10 bis 20 % der Erntemenge und vorwiegend nur die geringeren Qualitäten als Weinmost abgesetzt werden.

Der Weinverbrauch erreichte 1962/63 mit 13,3 Liter je Kopf und Jahr seinen bisher höchsten Stand. Er lag um mehr als 6 % über dem Verbrauch des Vorjahres und um annähernd die Hälfte über dem der Vorkriegsjahre. Mit der Verbrauchszunahme ist der Importanteil weiter angestiegen. Im Jahre 1962/63 erreichte er mit 4,8 Liter je Kopf der Bevölkerung rund 36 % des gesamten Verbrauchs.

2. Betriebswirtschaftliche Probleme und Buchführungsergebnisse

Die Landwirtschaftszählung 1960 erfaßte 120.963 weinbauende Betriebe mit 0,5 oder mehr ha Betriebsfläche, die insgesamt 65.660 ha Rebfläche bewirtschafteten. Mit 0,54 ha war die durchschnittliche Rebfläche je Betrieb um 0,16 ha oder 42,1 % größer als 1949. Dieser Flächenzuwachs ergab sich aus der um 20,3 % verminderten Zahl der Betriebe mit Weinbau und der um 12,7 % erweiterten Rebfläche im Bundesgebiet. Die Zahl der bewirtschafteten Kleinflächen (unter 0,5 ha) mit Rebland, die im Rahmen der Volkszählung 1961 ermittelt wurde, liegt noch nicht vor. Aus Teilergebnissen ist jedoch bereits eine beträchtliche Zunahme gegenüber der vorhergehenden Feststellung von 1950 zu ersehen.

Diese gegenläufige Entwicklung verlief in den einzelnen weinbauenden Bundesländern sehr unterschiedlich. Der in allen Ländern festzustellende Rückgang der Zahl der Betriebe mit Rebland und mit 0,5 oder mehr ha Gesamtfläche war in Baden-Württemberg mit 24,9 % und in Hessen mit 20,1 % besonders stark. Dagegen nahmen die Rebflächen dieser Betriebe in Rheinland-Pfalz um 23,1 % und in Hessen um 18,4 % zu, in den übrigen Ländern mit Weinbau hingegen ab. Die durchschnittliche Rebfläche je Betrieb schwankte 1960 zwischen 0,94 ha in Hessen und 0,27 ha in Baden-Württemberg. Im Bundesgebiet hatten 68 % der Weinbaubetriebe - mit 0,5 und mehr ha Betriebsfläche - weniger als 0,5 ha Rebfläche, 28 % zwischen 0,5 und 2 ha, aber nur 4 % der Betriebe mehr als 2 ha Rebfläche.

Nach der Weinbaubetriebserhebung 1958 waren aber nur 91.032 Betriebe (ohne Saarland) mit 61.801 ha Rebflächen Erwerbsweinbaubetriebe. Die restlichen Betriebe bauten ihren Wein vorwiegend zur Eigenversorgung. Auf jeden Erwerbsbetrieb entfielen im Durchschnitt 0,68 ha Rebfläche. Nur etwa 8 % der Erwerbsweinbaubetriebe waren reine Weinbaubetriebe, die übrigen dagegen Gemischtbetriebe. In etwa einem Drittel aller Erwerbsweinbaubetriebe bildete der Weinbau die Haupteinnahmequelle des Betriebsinhabers.

Die Weinbaubetriebe verfügen über einen hohen Anteil familieneigener Arbeitskräfte. Daneben werden in geringerem Umfang ständige Fremdarbeitskräfte und je nach Bedarf Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Die Tariflöhne der vier größten Lohngruppen waren 1963 um durchschnittlich 0,17 DM je Stunde oderd. 10 % höher als im Vorjahr. Dabei war der Lohnanstieg mit 0,23 DM je Stunde bei den eingearbeiteten Weinbergsarbeitern weit größer als bei den übrigen Lohngruppen. Infolgedessen hat der Lohnabstand zwischen den verschiedenen Gruppen absolut weiter zugenommen, während er sich relativ nur geringfügig verändert hat.

Die notwendige Steigerung der Arbeitsproduktivität ist im Weinbau mit besonders schwierigen betriebswirtschaftlichen und marktwirtschaftlichen Problemen verbunden. Erst der Übergang zu ausreichend großen Zeilenabständen sowie eine Änderung der Erziehungsart und der Unterstützungsvorrichtungen ermöglichen eine rationelle Mechanisierung der Außenarbeiten. Große Schwierigkeiten bereitet die Mechanisierung in den Steillagen, in kleineren Betrieben und bei starker Flurzersplitterung. Für etwa die Hälfte aller Rebflächen ist die Flurbereinigung in Verbindung mit dem Wegebau und den notwendigen Meliorationen die wichtigste Voraussetzung, um den Arbeitsaufwand und damit die Arbeitskosten auf einen normalen Umfang senken zu können.

Weitere Möglichkeiten zur Rationalisierung der Arbeitswirtschaft in ausbauenden Weinbaubetrieben liegen in der Vermarktung. In Gemischtbetrieben mit Faßweinverkauf kann die Arbeit im Keller in gewissem Umfang zu einem Arbeitsausgleich beitragen. Davon ausgenommen sind allerdings Kelterung und Einlagerung, weil sie die herbstliche Arbeitsspitze noch verstärken.

Die nachstehenden Buchführungsergebnisse enthalten nur Betriebe, deren Rebfläche größer als 0,5 ha ist und mindestens 15 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche beträgt. Da die Weinbaubetriebe überwiegend Familienbetriebe sind, wurden ferner nur Betriebe herangezogen, die höchstens fünf ständige und darunter in der Hauptsache nur Familienarbeitskräfte beschäftigen.

Der Betriebsertrag je ha LN schwankte 1962/63 zwischen 3.958 DM und 12.804 DM. Den geringeren Ertrag erzielten die Betriebe in Hang- und Flachlagen mit 15 bis unter 30 % Rebfläche an der LN, während der Spitzenertrag im Durchschnitt der Betriebe in vorwiegend Steillagen mit einem Rebflächenanteil von 30 und mehr % erwirtschaftet wurde. Die Betriebe in Steillagen lagen in ihrem durchschnittlichen Betriebsertrag um 31 % über dem Betriebsertrag der Betriebe mit vorwiegend Hang- und Flachlagen. Erheblich größer aber sind die Differenzen durch den unterschiedlichen Anteil der Rebflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche der Betriebe.

Beim Feinertrag erzielte die Gruppe der untersuchten Betriebe in Steillagen und hohem Rebflächenanteil mit 1.496 DM je ha LN den höchsten und die Gruppe der Betriebe mit vorwiegend Hang- und Flachlagen und geringerem Rebflächenanteil mit 385 DM je ha LN den niedrigsten durchschnittlichen Reinertrag.

Das Betriebseinkommen je ha LN schwankte zwischen 6.921 DM in den Betrieben mit Steillagen und hohem Rebflächenanteil und 1.879 DM im Durchschnitt der Betriebe mit überwiegend Hang- und Flachlagen und geringem Rebflächenanteil.

Im Betriebseinkommen je Vollarbeitskraft gingen lediglich die Betriebe mit höherem Rebflächenanteil nd vorwiegend Hang- und Flachlagen mit 11.232 DM stärker über den Gesamtdurchschnitt der drei übrigen Betriebsgruppen mit 8.192 DM hinaus.

Das Arbeitseinkommen je Vollarbeitskraft bewegte sich zwischen 6.030 DM in den Betrieben mit vorwiegend Hang- und Flachlagen und niedrigem Rebflächenanteil und 9.195 DM je AK im Durchschnitt der Betriebe dieser Gruppe mit höherem Rebflächenanteil.

Nach der Vergleichsrechnung für das Wirtschaftsjahr 1962/63 erzielten nur die Betriebe mit über 30 % Rebfläche an der LN eine positive Ertrags-Aufwandsdifferenz. In den beiden übrigen Gruppen ging der Vergleichsaufwand um 28 DM bzw. 243 DM je ha LN über den durchschnittlichen Betriebsertrag hinaus.

3. Entwicklung der Ertragslage im Weinbau von 1956/57 bis 1962/63

Für den langfristigen Vergleich wurden die Ergebnisse der Betriebsgruppen in den einzelnen Jahren zu je einem Gesamtdurchschnitt zusammengefaßt.

a) Ergebnisse der Effektivrechnung

Die Zahl der Vollarbeitskräfte in den erfaßten Weinbaubetrieben ging von 54,9 AK je 100 ha LN im Jahre 1956/57 auf 46,5 AK im Wirtschaftsjahr 1962/63 zurück. Entsprechend dem höheren Arbeitsbedarf des Weinbaues ist der AK-Besatz weit höher als in landwirtschaftlichen Betrieben. Der Betriebsertrag je ha LN erreichte 1962/63 mit 7952 DM seinen bisher höchsten Stand seit 1956/57. Gegenüber dem Vorjahr konnte er um 20 % verbessert werden.

Der Betriebsertrag je Vollarbeitskraft betrug 1962/63 im Durchschnitt der untersuchten Betriebe 17.101 DM und lag damit trotz des geringfügig höheren AK-Besatzes um 7,5 % über dem Ergebnis des Vorjahres.

Das Betriebseinkommen je ha LN war mit 4.166 DM ebenfalls höher als im Vorjahr, blieb aber hinter dem Ergebnis des Jahres 1960/61 zurück.

Das Betriebseinkommen je Vollarbeitskraft erreichte 1962/63 mit 8959 DM den bisher höchsten Stand aller Vergleichsjahre. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr betrug 1.518 DM je ha LN, während im Vergleich zu 1960/61 ein Zuwachs von 416 DM zu verzeichnen war.

Ähnliche Zunahmen ergaben sich beim Arbeitseinkommen je Vollarbeitskraft, das sich aus dem Betriebseinkommen durch Abzug des Zinsansatzes ergibt. Es erreichte im Wirtschaftsjahr 1962/63 7.303 DM gegenüber 5762 DM im Vorjahr und 1.631 DM im Jahre 1956/57.

b) Ergebnisse der Vergleichsrechnung

Nach der Vergleichsrechnung konnte die 1961/62 erstmalig unterbrochene Entwicklung zur ständigen Verbesserung der 'Ertragslage der Weinbaubetriebe auch 1962/63 noch nicht voll fortgesetzt werden. Gegenüber den ungünstigen Ergebnissen des Vorjahres konnte jedoch 1962/63 im Durchschnitt aller Betriebsgruppen eine positive Ertrags-Aufwandsdifferenz in Höhe von 205 DM je ha LN erreicht werden. Wie bei allen Sonderkulturen schwanken die Erträge im Weinbau von Jahr zu Jahr sehr stark.

Im Gegensatz zum vergangenen Wirtschaftsjahr reichte der Betriebsertrag 1962/63 aus, um den Vergleichsaufwand zu decken. Ebenso überstieg das Betriebseinkommen den gewerblichen Vergleichslohn und den durchschnittlichen Betriebsleiterzuschlag, so daß der Überschuß eine Verzinsung des Aktivkapitals in Höhe von 4,2 % ermöglichte.

Das Arbeitseinkommen, durch Abzug des Zinsansatzes vom Betriebseinkommen errechnet, ging 1962/63 um 6 % über die Summe des durchschnittlichen gewerblichen Vergleichslohnes und des Betriebsleiterzuschlages hinaus.

Beiträge Unvallversicherung 1964

SCHLESWIG-HOLSTEIN
Hackfruchtbetriebe
Größenklasse [ha] 10 bis 20 20 bis 50  über 50                  
Einheitswert [DM/ha] 1020 1080 1390                  
Unfallversicherung [DM/ha] 7 10                 3
Hackfrucht-Getreidebaubetriebe
Größenklasse [ha]  10 bis 20 20 bis 50    über 50          
Einheitswert [DM/ha] 1140 650 1910 1080  660 1870  1220          
Unfallversicherung [DM/ha] 9 7 9 9 7 9 9         2
Hackfrucht-Futterbaubetriebe
Größenklasse [ha] 10 bis 20 über 20                    
Einheitswert [DM/ha] 860 930                    
Unfallversicherung [DM/ha] 5 6                   1
Getreide-Hackfruchtbaubetriebe
Größenklasse [ha] bis 10 10 bis 20 20 bis 50 50 bis 100 über 100    
Einheitswert [DM/ha] 1280 1380 640 1960 1140 660 1990 1140 1800 1300    
Unfallversicherung [DM/ha] 10 8 8 11 8 7 11 8 9 9   4
Getreide-Futterbaubetriebe
Größenklasse [ha] 10 bis 20  20 bis 50   50 bis 100  über 100       
Einheitswert [DM/ha] 1730 1160 1820 1270 650 1840 1200 1790 1460      
Unfallversicherung [DM/ha] 10  7 9 9 6 9 8 10 10     4
Futterbaubetriebe
Größenklasse [ha] bis 10 10 bis 20   20 bis 50   über 50      
Einheitswert [DM/ha] 1170 1920 1170 650 2020 1130 610 1940 1080 730    
Unfallversicherung [DM/ha] 5 4 6 6 5 6 4 6 6 5   2
 
NIEDERSACHSEN
Zuckerrübenbaubetriebe
Größenklasse [ha] bis 10 10 bis 20 20 bis 50 über 50                
Einheitswert [DM/ha] 1360 2370 2260 2250                
Unfallversicherung [DM/ha] 18 18 17 15               3
Kartoffelbaubetriebe
Größenklasse [ha] 10 bis 20 20 bis 50  über 50              
Einheitswert [DM/ha] 1070 660 1040 720 1070              
Unfallversicherung [DM/ha] 13 12 14 12 13             2
Hackfrucht-Getreidebaubetriebe
Größenklasse [ha] bis 10   10 bis 20   20 bis 50   über 50 
Einheitswert [DM/ha] 1900 1160 680 2160 1100 630 2220 1070 680 2310 660  
Unfallversicherung [DM/ha] 18 16 17 17 14 11 15 12 10 14 14 6
Hackfrucht-Futterbaubetriebe
Größenklasse [ha] bis 10 10 bis 20 20 bis 50 über 50              
Einheitswert [DM/ha] 950 1010 650 900 1000              
Unfallversicherung [DM/ha] 13 13 11 12 10             3
Getreide-Hackfruchtbaubetriebe
Größenklasse [ha] bis 10 10 bis 20 20 bis 50 über 50        
Einheitswert [DM/ha] 1260 1920 1170 630 1920 1220 670 1450        
Unfallversicherung [DM/ha] 17 15 14 11 15 11 10 12       7
Getreide-Futterbaubetriebe
Größenklasse [ha] bis 20 20 bis 50 über 50                
Einheitswert [DM/ha] 1130 1950 1020 1150                
Unfallversicherung [DM/ha] 10 12 12 9               3
Futterbaubetriebe
Größenklasse [ha] bis 10 10 bis 20 20 bis 50 über 50        
Einheitswert [DM/ha] 1200 1880  1100  670  2030  1090  700  1270        
Unfallversicherung [DM/ha] 12 9 10 11 7 9 9  8       5

Die Zahlen für die anderen Bundesländer kann man dem "Grüner Bericht 1964" entnehmen.


Vor über 50 Jahren gab es 120.963 Weinbau betreibende landwirtschaftliche Betriebe, die mehr als 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschafteten. Diese Betriebe bewirtschafteten 82 % der Rebfläche. Die durchschnittlich bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche betrug 0,54 ha. 68 % dieser Landwirte bewirtschafteten weniger als 0,5 ha Rebfläche, 28 % zwischen 0,5 ha und 2 ha und nur 4 % mehr als 2 ha Rebfläche. Nur 8 % der landwirtschaftlichen Betriebe betrieben Weinbau im Haupterwerb. 82 % der landwirtschaftlichen Betriebe waren Gemischtbetriebe.

Der durchschnittliche landwirtschaftliche Betrieb mit 0,54 Hektar bewirtschaftete also eine Fläche von 54 x 100 Meter und ernährte damit seine Familie vor 50 Jahren. Der Ausfall eines Mitgliedes des Familienbetriebes gefährdete die Existenz dieses Betriebes. Deshalb führte Otto von Bismarck 1884 für diese Betriebe die Unfallversicherung ein. Also 1 bis 2 solche Betriebe passen in ein Fussballfeld.

Bei den hier beispielhaft erfassten Beiträgen zur Unfallversicherung für das Jahr 1963 zahlen die Betriebe mit dem höchsten Beitrag zwischen 17 % und 80 % mehr pro Hektar als die Betriebe mit dem niedrigsten Beitrag. Es ist nicht zwangsläufig so, daß große Betriebe die günstigsten Beiträge zahlen. 50 Jahre später sind das in der Regel 1.000 %.

Das "Statistisches Bundesamt" veröffentlicht folgende Zahlen. Hier werden nur landwirschaftliche Betriebe mit Weinbau und mehr als 5 Hektar (seit 2010, davor mindestens 2 Hektar) bewirtschafter landwirtschaftlicher Fläche (LF) berücksichtigt, also Gemischtbetriebe und Haupt- und Nebenerwerbswinzer größer 5 Hektar.

bewirtschaftete 2005 2007 2010 2013
Rebfläche Betriebe LF Rebfläche Betriebe LF Rebfläche Betriebe LF Rebfläche Betriebe LF Rebfläche
[ha] [Anzahl] [ha] [ha] [Anzahl] [ha] [ha] [Anzahl] [ha] [ha] [Anzahl] [ha] [ha]
< 1 10.997 43.165 6.241 9.664 40.923 5.509 6.046 69.120 3.712 5.100 64.700 3.200
1 bis 2 4.487 41.238 6.358 4.153 38.524 5.865 3.715 29.030 5.248  3.400  26.700  4.800
2 bis 3 2.326 25.185 5.696 2.146 22.418 5.254 2.000 21.736 4.926  1.900  20.500  4.700
3 bis 5 2.898 36.824 11.302 2.734 35.146 10.642 2.528 30.708 9.837  2.300  27.900  8.900
> 5 5.947 155.397 67.813 5.944 158.830 69.923 6.000 166.038 73.286  6.000  170.600  77.500
gesamt  26.656 310.809  97.4111  24.641 295.840 97.193 20.290 316.634 97.008  18.700  310.400  99.100

Das "Statistisches Bundesamt" weist für 2015 eine Rebfläche von 99.900 Hektar aus. Das bedeutet, daß 800 Hektar Rebfläche von landwirschaftlichen Betrieben mit Weinbau kleiner 5 Hektar und die der Hobbywinzer in obiger Tabelle nicht enthalten sind.

Der Petitionsausschuss des Deutscher Bundestag stellt in einem Schreiben fest: "Deutschlandweit ist von insgesamt rund 8.600 Kleinwinzern mit Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 Hektar auszugehen."

Die Zahlen der folgenden Tabelle habe ich mit dem Beitragsrechner der SVLFG für das Jahr 2014 ohne Beitragsausgleich errechnet und alle Betriebe dem "Weinbau - ausschließliche Traubenproduktion" zugeordnet. Die Tabelle enthält nicht die Beiträge der landwirtschaftlichen Betriebe mit Weinbau, die kleiner 5 Hektar groß sind. Diese Flächen sind aber in den 800 Hektar der Kleinwinzer enthalten. Das ergibt dann ein relativ realistisches Abbild des Beitragsaufkommens der Winzer in der SVLFG, obwohl hier nur die Durchschnittsgrößen der Betriebe verwendet werden konnten.

   Betriebsstruktur      Beitrag pro Betrieb 2014
alle Betriebe
Betriebsgröße Fläche Winzer Ø Fläche Grund-beitrag Risiko-beitrag Beitrag brutto Bundes-mittel Beitrag netto Beitrag netto Anteil Fläche Anteil Beitrag Beitrag
  [ha] [Anzahl] [ha] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [%] [%] [€/ha]
Kleinwinzer 800 8.600 0,09 80,85 17,28 98,13 0,00 98,13 843.918,00 0,80 4,67 1.054,90
< 1 ha 3.200 5.100 0,63  80,85  120,95  201,95  0,00  201,80  1.029.180,00  3,20  5,69  321,62
1 bis 2 ha 4.800 3.400 1,41  80,85  269,62  350,47  -45,47  305,00  1.037.000,00  4,80  5,73  216,04
2 bis 3 ha 4.700 1.900 2,47  138,12  467,39  605,51  -95,81  509,70  968.430,00  4,70  5,36  206,05
3 bis 5 ha 8.900 2.300 3,87  213,40  722,15  935,55  -148,04  787,51  1.811.273,00 8,91  10,02  203,51
> 5 ha 77.500 6.000 12,92  323,40  2.191,54  2.514,94  -449,27  2.065,67  12.394.020,00  77,58  68,54  159,92
Summe 99.900 27.300        18.083.821,00 100,00  100,00  

Die Progression der Beiträge pro Hektar bei den kleinen Betrieben ist eine Unverschämtheit. Hier möchte ich noch einmal die Argumentation von Prof. Dr. E. Bahrs hinsichtlich der beitragpflichtigen Mindestgrößen aufnehmen: "Für Spezialkulturen sind niedrigere Ansätze opportun. Umfänge von 1 bis 2 ha könnten an dieser Stelle angemessen sein und wären zwischen den Beteiligten vereinheitlicht abzustimmen." Würde man das umsetzen, beträgt die maximale Progession 35 Prozent und nicht 650 Prozent.

Auf der website der SVLFG finde ich den Beitragsrechner "beitragsrechner-2013_2017.xltm" und rechne neu. Es sind die Beiträge für das Jahr 2015.

Betriebsstruktur Beitrag pro Betrieb 2015
alle Betriebe
Betriebsgröße Fläche Winzer Ø Fläche Grund-beitrag Risiko-beitrag Beitrag brutto Bundes-mittel Beitrag netto Beitrag netto Anteil Fläche Anteil Beitrag Beitrag
  [ha] [Anzahl] [ha] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [%] [%] [€/ha]
Kleinwinzer 800 8.600 0,09 75,28 10,43 85,71 0,00 85,71 737.106,00 0,80 6,84 921,38
< 1 ha 3.200 5.100 0,63 75,28 73,00 148,28 0,00 148,28 756.228,00 3,20 7,02 236,32
1 bis 2 ha 4.800 3.400 1,41 75,28 162,73 238,01 0,00 238,01 809.234,00 4,80 7,51 168,59
2 bis 3 ha 4.700 1.900 2,47 128,61 282,09 410,70 -104,37 306,33 582.027,00 4,70 5,40 123,84
3 bis 5 ha 8.900 2.300 3,87 198,70 435,85 634,55 -161,26 473,29 1.088.567,00 8,91 10,10 122,31
> 5 ha 77.500 6.000 12,92 301,13 1.322,70 1.623,83 -489,40 1.134,43 6.806.580,00 77,58 63,14 87,83
Summe 99.900 27.300   10.779.742,00 100,00 100,00  

Die Beiträge für die Kleinwinzer sinken um 13 Prozent. Die Beiträge für die Winzer größer 5 Hektar sinken um 45 Prozent. Die neue Progression der Beiträge beträgt 1050 Prozent. Für alle Winzer kleiner 5 Hektar ist es praktisch eine Beitragserhöhung, da sich ihr prozentualer Anteil am gesamten Beitragsaufkommen erhöht.

Es werden Grundbeiträge und Risikobeiträge gesenkt. Das ist jetzt letztendlich der Beleg dafür, daß die Zusammensetzung der Beiträge aus dem Grundbeitrag für den Verwaltungsaufwand und dem Riskobeitrag nichts mit dem Versicherungsfall zu tun haben. Die Kleinwinzer zahlen fast 17 % der Grundbeiträge und 7 % der Gesamtbeiträge, die sie auf 0,8 % der Weinbaufläche erwirtschaften müssen. Und wenn man jetzt noch die 3,5 Millionen Euro Bundesmittel herausrechnet, an denen die kleinen Winzern nicht beteiligt werden, zahlen die 0,8 % der bewirtschafteten Rebfläche 10 % der Gesamtbeiträge.

Im August 2017 bekomme ich den Beitragsbescheid für das Jahr 2016. Ich rechne neu. Der Beitrag sinkt in allen Betriebsgrößen um etwa 5 Prozent. Die Progression der Beiträge steigt auf 1052 Prozent.

Betriebsstruktur Beitrag pro Betrieb 2016
alle Betriebe
Betriebsgröße Fläche Winzer Ø Fläche Grund-beitrag Risiko-beitrag Beitrag brutto Bundes-mittel Beitrag netto Beitrag netto Anteil Fläche Anteil Beitrag Beitrag
  [ha] [Anzahl] [ha] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [%] [%] [€/ha]
Kleinwinzer 800 8.600 0,09 71,68 9,82 81,50 0,00 81,50 700.900,00 0,80 6,86 876,13
< 1 ha 3.200 5.100 0,63 71,68 68,74 140,42 0,00 140,42 716.142,00 3,20 7,01 223,79
1 bis 2 ha 4.800 3.400 1,41 71,68 153,23 224,91 0,00 224,91 764.694,00 4,80 7,48 159,31
2 bis 3 ha 4.700 1.900 2,47 122,46 265,64 388,10 - 97,49 290,61 552.159,00 4,70 5,40 117,48
3 bis 5 ha 8.900 2.300 3,87 189,21 410,42 599,63 - 150,62 449,01 1.032.723,00 8,91 10,11 116,04
> 5 ha 77.500 6.000 12,92 286,74 1.245,53 1.532,27 - 457,11 1.075,16 6.450.960,00 77,58 63,14 83,24
Summe 99.900 27.300   10.217.578,00 100,00 100,00  

 Ein sächsicher Freizeit-Winzer stellt mir seine Beitragszahlungen über einen längeren Zeitraum zur Verfügung.

Beitrag 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
    Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel - und Ostdeutschland SVLFG
0,2 Hektar 0,26 Hektar
Beitrag: nach Flächenbewertung nach Arbeitsbedarf als Abschätzung
[€/Jahr] 38,46 39,38 38,09 38,09 42,67         50,54 109,05 92,85 124,39 129,31 136,49 106,28

Auf den 99.900 Hektar Rebfläche werden jährlich etwa 900 Millionen Liter Wein erzeugt. Die Beiträge zur Unfallversicherung belasten 2015 den 1 Liter Wein durchschnittlich mit ca. 1,2 Cent. Der prozentuale Anteil der 1,2 Cent am Erlös des Liter Weines hängt wesentlich von den Kosten der Erzeugung, des Ausbaus und der Vermarktung dieses Liter Weines ab.

In der "LSV kompakt 02 | 2020" kündigt die SVLFG die Beiträge für das Jahr 2019 an.

Betriebsstruktur Beitrag pro Betrieb 2019
alle Betriebe
Betriebsgröße Fläche Winzer Ø Fläche Grund-beitrag Risiko-beitrag Beitrag brutto Bundes-mittel Beitrag netto Beitrag netto Anteil Fläche Anteil Beitrag Beitrag
  [ha] [Anzahl] [ha] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [€/Jahr] [%] [%] [€/ha]
Kleinwinzer 800 8.600 0,09 80,80 13,53 94,33 0,00 94,33 811.238,00 0,80 6,03 1.014,05
< 1 ha 3.200 5.100 0,63 80,80 94,68 175,48 0,00 175,48  894.948,00  3,20  6,65  279,67
1 bis 2 ha 4.800 3.400 1,41 80,80 210,95 291,75 0,00 291,75  991.950,00  4,80  7,37  206,66
2 bis 3 ha 4.700 1.900 2,47 124,35 365,28 489,63 -120,18 369,45  701.955,00  4,70  5,22  149,35
3 bis 5 ha 8.900 2.300 3,87 191,83 563,50 755,33 -185,39 569,94  1.310.862,00  8,91  9,74  147,29
> 5 ha 77.500 6.000 12,92 323,20 1.690,94 2.014,14 -556,32 1.457,82  8.746.920.00  77,58  64,99  112,86
Summe 99.900 27.300   13.457.873,00 100,00 100,00  

 

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